Im Rahmen des Manteltarifabkommens 2021-2022 haben die Sozialpartner die Möglichkeit geschaffen, in den Jahren 2021 und 2022 sog. „freiwillige Überstunden – wirtschaftlicher Aufschwung„ zu leisten, die einer vergünstigten steuer- und SV-rechtlichen Behandlung unterliegen.
Diese Maßnahmen gilt nicht nur für die Sektoren, die im Rahmen der Coronakrise als „wesentliche Sektoren“ bezeichnet wurden, sondern ist für alle Sektoren zugänglich.
Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2021 sowie im Jahr 2022 kann jeder Arbeitnehmer jeweils maximal 120 „freiwillige Überstunden – wirtschaftlicher Aufschwung“ erbringen.
Die „freiwilligen Überstunden – wirtschaftlicher Aufschwung“ unterliegen folgenden besonderen Bedingungen:
– die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Leistung dieser freiwilligen Überstunden muss über eine schriftliche Vereinbarung festgehalten werden (mit einem Gültigkeitszeitraum von max. 6 Monaten);
– für diese Überstunden wird kein Überstundenzuschlag bezahlt;
– das Gehalt für diese Überstunden unterliegt weder arbeitgeber- noch arbeitnehmerseitigen Sozialsicherheitsbeiträgen;
– das Gehalt für diese Überstunden unterliegt nicht der Einkommensteuer (und ist somit steuerfrei);
Das Finanzamt hat allerdings kürzlich mitgeteilt, dass bis zur erforderlichen Anpassung der Steuergesetzgebung der übliche Berufssteuervorabzug durch den Arbeitgeber einbehalten werden muss und später erstattet wird (über eine Korrekturmeldung durch den Arbeitgeber oder über die Steuererklärung des Arbeitnehmers).
– diese Überstunden werden weder bei der Einhaltung der internen Obergrenze (der Höchstzahl der zulässigen Überstunden in einem bestimmten Bezugszeitraum) noch bei der Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt
– es ist nicht erforderlich, vorab das Kontingent der klassischen „freiwilligen Überstunden“ auszuschöpfen.
Ausführlichere Informationen finden Sie (in französischer Sprache) auf der Webseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung.