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Ausweitung der sog. 24-Tage Regel für belgische Grenzgänger in Luxemburg

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Ausweitung der sog. 24-Tage Regel für belgische Grenzgänger in Luxemburg

September 1, 2021 - < 1 min

Seit dem 1. Juni 2015 erlaubt eine zwischen Belgien und Luxemburg bestehende Sondervereinbarung belgischen Grenzgängern, 24 Tage pro Jahr außerhalb ihres üblichen Tätigkeitslands (Luxemburg) zu arbeiten und weiterhin vollständig in Luxemburg besteuert zu werden.

Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit außerhalb Luxemburgs hat somit keine Auswirkung auf die Versteuerung des Einkommens des betroffenen Grenzgängers in Luxemburg, wenn diese Tätigkeit außerhalb Luxemburgs max. 24 Tage/Kalenderjahr nicht überschreitet.

Seit 2018 wird über eine Erweiterung dieser sogenannten „24-Tage-Regel“ verhandelt.

Bei der gemeinsamen Sitzung der luxemburgischen und der belgischen Regierungen vom 31. August 2021 wurde eine Vereinbarung getroffen, um diese Regelung auszuweiten. Ab 2022 kann ein Grenzgänger seine Tätigkeit für einen Zeitraum von 34 Tagen (und nicht 48 Tagen wie vorher diskutiert) außerhalb seines gewöhnlichen Tätigkeitlandes (Luxemburg) ausüben, während er vollständig in diesem Staat steuerpflichtig bleibt, d. h. 10 Tage mehr als bisher.

Die bestehenden Sondervereinbarungen zwischen Luxemburg und Deutschland (max. 19 Tage/Kalenderjahr außerhalb Luxemburgs) und Luxemburg und Frankreich (max. 29 Tage/Kalenderjahr außerhalb Luxemburgs) bleiben unverändert.

 

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