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Auf der Zielgeraden – Auswirkungen des Brexits auf Unionsmarken und Geschmacksmuster

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Auf der Zielgeraden – Auswirkungen des Brexits auf Unionsmarken und Geschmacksmuster

Dezember 4, 2020 - 2 min

Ende der Übergangsperiode

Der Brexit trat am 31. Januar 2020 in Kraft und das Vereinigte Königreich ist seitdem nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Während der jetzt am 31. Dezember 2020 endenden Übergangsperiode hat sich gemäß den abgeschlossenen Vereinbarungen keine Änderung ergeben, denn EU-Recht gilt im Vereinigten Königreich weiterhin. Dies gilt auch im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, für die EU-Marken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sowie deren Umsetzungsinstrumente.

Ab dem 1. Januar 2021 werden die EU-Rechte, einschließlich Unionsmarken und Geschmacksmustereintragungen, jedoch nicht mehr im Vereinigten Königreich, sondern nur noch in den übrigen 27 EU-Mitgliedstaaten gelten.  Einige Massnahmen zum Schutz der Rechteinhaber treten dann in Kraft.

Auswirkungen auf Rechteinhaber

Was bereits bis zum 31.12.2020 eingetragene Rechte betrifft, wird das britische Amt für geistiges Eigentum (UKIPO) automatisch eine geklonte britische Marke oder ein geklontes britisches Geschmacksmuster ohne Kosten für die Rechteinhaber erstellen.  Diese britischen Marken werden mit der ursprünglichen EU-Eintragung übereinstimmen und dasselbe EU-Anmeldedatum/Prioritätsdatum sowie Verlängerungsdatum beibehalten.

Der Eintragungsnummer wird der Code „UK009“ für Unionsmarken sowie „UK008“ für Bezeichnungen der Europäischen Union in internationalen Eintragungen vorangestellt. Die neuen britischen Markenrechte müssen zum ursprünglichen Verlängerungstermin verlängert werden und die Zahlung einer gesonderten Gebühr wird fällig.

In Bezug auf noch anhängige Anmeldungen wird nicht automatisch ein vergleichbares Markenrecht erstellt. Das UKIPO gewährt eine 9-monatige Frist bis zum 30.09.2021 zur „Neuanmeldung“ einer britischen Marke, die die Priorität und das Anmeldedatum der Unionsmarke beibehält, aber erneut geprüft wird, als ob es sich um eine direkte Markenanmeldung handeln würde.

Handlungsempfehlungen

Vor dem Hintergrund der Änderungen sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

–Verlängern Sie Ihre Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster bis zum Jahresende, um das geklonte britische Recht zu erhalten;

-Lassen Sie mögliche Umschreibungen und Inhaberwechsel bis zum 31.12.2020 eintragen. Wird der Rechtsübergang beim EU-Markenamt (EUIPO) nach dem 1. Januar eingetragen, muss dies auch gesondert für das Vereinigte Königreich beantragt werden;

-Beantragen Sie ggf. die Veröffentlichung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, um eine Eintragung zu erwirken;

-Prüfen Sie, ob weiterhin Schutzbedarf im Vereinigten Königreich besteht. Einige Verlängerungen werden ggf. bereits Anfang 2021 fällig werden, auch wenn die ursprüngliche EU-Eintragung bereits verlängert wurde. So muss z. B. eine bereits verlängerte Unionsmarke mit Verlängerungsdatum 05.01.2021 gesondert für das Vereinigte Königreich verlängert werden. Für Rechte die bis zum 30.06.2021 verlängert werden müssen, gewährt das UKIPO weitere sechs Monate, um die geklonten Eintragungen ohne Zahlung einer Zusatzgebühr zu verlängern;

-Verzichten Sie ggf. auf das geklonte Recht mittels „opt-out“ Erklärung oder beantragen Sie die Neuanmeldung innerhalb der 9-monatigen Frist;

-Nutzen Sie die neu erworbenen britischen Markenrechte gesondert im Vereinigten Königreich, denn die Benutzung der EU-Marke ab dem 01.01.2021 zählt nicht mehr als Benutzung für das Vereinigte Königreich und umgekehrt.

Für unsere Kunden überwachen wir selbstverständlich das Verfahren und den Umwandlungsprozess in britische Markenrechte. Wir unterstützen Sie ebenfalls gerne bei der Anmeldung neuer britischer Markenrechte und dies zu besonderen Konditionen.

Haben Sie fragen? Kontaktieren Sie uns ip@neoviaq.eu

Image Credit © Can Stock Photo / canbedone
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