Ab dem 1. Juli 2020 wird der Höchstbetrag der Kilometerpauschale für Dienstfahrten mit einem privaten Fahrzeug von 0,3653 EUR auf 0,3542 EUR pro Kilometer gesenkt.
Zur Erinnerung: Diese Kilometerpauschale kann einem Mitarbeiter gewährt werden, der sein privates Verkehrsmittel für berufliche Fahrten nutzt.
Aus steuerlicher Sicht stellt diese Pauschale eine nicht steuerpflichtige Erstattung von arbeitgebereigenen Kosten dar.
In sozialsicherheitsrechtlicher Hinsicht gilt eine solche Kostenerstattung nicht als Vergütung und ist daher nicht sozialversicherungspflichtig.