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Belgien – Coronavirus: Meldepflicht für am Arbeitsplatz anwesende Arbeitnehmer

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Belgien – Coronavirus: Meldepflicht für am Arbeitsplatz anwesende Arbeitnehmer

März 29, 2021 - 2 min

Telearbeit im Home-Office ist für alle Arbeitgeber und für alle Mitarbeiter obligatorisch, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funktion, der Kontinuität des Managements des Unternehmens, der Aktivitäten oder der Dienstleistungen unmöglich.

Wie im Konzertierungsausschuss vom 24. März 2021 angekündigt, müssen Arbeitgeber nun die am Arbeitsplatz anwesenden Personen registrieren (melden).

Diese Maßnahme ist Teil der Verstärkung der Kontrollen der Telearbeit.

Zur Erinnerung, falls Telearbeit im Home-Office möglich ist, muss der Arbeitgeber :

– die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine größtmögliche Einhaltung der Vorschriften zum sozialen Abstand zu gewährleisten, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern zwischen jeder Person und das obligatorische Tragen einer Maske.

– Mitarbeitern, die nicht von zu Hause aus telearbeiten können, eine Bescheinigung oder einen anderen Nachweis zukommen zu lassen, der die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit am Arbeitsplatz bestätigt.

Die Regierung hat ausserdem beschlossen, dass die Überwachung der Einhaltung verstärkt werden muss. Daher müssen alle Arbeitgeber ab April jeden Monat eine begrenzte Anzahl von Daten an das Landesamt für Sozialsicherheit (‚LSS‘) melden:

– die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen. Wenn das Unternehmen mehrere Betriebseinheiten hat, muss dies pro Betriebseinheit erfolgen.

– die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen, die eine Funktion ausüben, die mit Telearbeit nicht vereinbar ist. Wenn das Unternehmen mehrere Betriebseinheiten hat, muss dies pro Betriebseinheit erfolgen.

Die sozialen Kontrolldienste werden diese Daten als Referenzpunkt bei der Überwachung der Einhaltung der Telearbeit verwenden. Die Person, die eine telearbeitsfähige Funktion ausübt, aber noch im Unternehmen ist, muss ihre Anwesenheit rechtfertigen können.

Diese Meldung ist auf monatlicher Basis notwendig und ist bis zum sechsten Kalendertag des Monats fällig.

– die Situation am ersten Arbeitstag im April 2021 muss bis Dienstag, 6. April 2021, gemeldet werden

– die Situation am ersten Arbeitstag im Mai 2021 muss bis Donnerstag, 6. Mai 2021, gemeldet werden

– die Situation am ersten Arbeitstag im Juni 2021 muss bis Sonntag, 6. Juni 2021, gemeldet werden

Die Meldung muss auf digitalem Wege über die Webseite des LSS erfolgen.

Für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten bei der Telearbeit im Home-Office sind die sozialen Kontrolldienste zuständig. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann mit einem administrativen Bußgeld oder einer strafrechtlichen Geldstrafe geahndet werden.

 

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