Europäische Kommission verabschiedet neue Standardvertragsklauseln
Nach den Diskussionen um das EuGH-Urteil in der Rechtssache Schrems II (C-311/18) zum US-Privacy Shield, ist die Wirksamkeit der Verwendung von Standardvertragsklauseln (SCC) als DSGVO-konformer internationaler Datentransfermechanismus laut Artikel 46 ebenfalls in Frage gestellt worden.
Entsprechend den Leitlinien des EDSA zum angemessenen Schutzniveau und zusätzlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzniveaus in der EU war offensichtlich, dass der bloße Abschluss von Standardvertragsklauseln nicht mehr als ausreichend angesehen werden konnte und, dass europäische Datenexporteure, von Fall zu Fall, die meisten ihrer außerhalb des EWR ansässigen Datenimporteure, durch zusätzliche Folgenabschätzungen, beurteilen mussten, um sicherzustellen, dass jene Datenimporteure in Abhängigkeit von den Garantien bzw. den Risiken des jeweiligen nationalen rechtlichen Rahmens in der Lage sind, die Standardvertragsklauseln wirksam einhalten zu können.
Am 12. November 2020 hatte die Europäische Kommission einen Entwurf neuer Standardvertragsklauseln zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Die neuen Standardvertragsklauseln wurden heute angenommen (siehe Website der Europäischen Kommission).
Die neue Reihe von Standardvertragsklauseln führt vier Sätze von Klauseln ein, die die Übertragungen von Verantwortlichen zu Verantwortlichen, Verantwortlichen zu Auftragsverarbeitern, Auftragsverarbeitern zu Auftragsverarbeitern und Auftragsverarbeitern zu Verantwortlichen regeln.
Die neuen Standardvertragsklauseln führen neue Garantien ein und formalisieren die Folgeabschätzung, die in den vorherigen Leitlinien des EDSA eingeführt wurde. Datenexporteure können sich auf die Standardvertragsklauseln berufen, müssen jedoch vorher prüfen, ob sie je nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes, in das die Daten importiert werden, und das kein angemessenes Schutzniveau bietet, zusätzliche technische, organisatorische oder vertragliche Maßnahmen ergreifen müssen.
Der Beschluss der Europäischen Kommission tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Update 08.06.2021
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde im Amtsblatt vom 7. Juni 2021 veröffentlicht.
Die bisherigen Beschlüsse 2001/497/EG und 2010/87/EU zu den Standardklauseln werden mit Wirkung vom 27. September 2021 aufgehoben.
Bei Verträgen, die vor dem 27. September 2021 auf der Grundlage dieser Beschlüsse und der früheren Standardvertragsklauseln geschlossen wurden, wird davon ausgegangen, dass diese bis zum 27. Dezember 2022 angemessene Garantien im Sinne von Artikel 46, Absatz 1, der DSGVO bieten, sofern die Verarbeitungen, die Gegenstand des Vertrags sind, unverändert bleiben und die Berufung auf diese Klauseln gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten angemessenen Garantien unterliegt.
Parallel dazu wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 29, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Dieser Beschluss beinhaltet Standardvertragsklauseln, die das Verhältnis zwischen einem für die Verarbeitung Verantwortlichen und seinem Auftragsverarbeiter sowie zwischen einem Auftragsverarbeiter und einem Unterauftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28, Absätze 3 und 4, der DSGVO regeln können.
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