Laut Mitteilung des luxemburgischen Finanzministeriums wurde das bilaterale Sonderabkommen vom 19. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien bezüglich der Erleichterungen für belgische Grenzgänger aufgrund der COVID-Pandemie bis zum 31 Dezember 2020 verlängert.
Dieses Sonderabkommen ermöglicht den belgischen Grenzgängern, während dem erwähnten Zeitraum, Ihre Arbeit aus dem Home-Office zu erledigen, ohne dabei das Anrecht auf die Besteuerung ihres Gehalts in Luxemburg zu verlieren.
Grundsätzlich können Belgier, die in Luxemburg arbeiten, nur dann ihr Gehalt in Luxemburg versteuern, wenn sie auch physisch in Luxemburg anwesend sind. Diese Anwesenheit gilt es, mittels Belegen, wie z.B. Kassenquittungen von Einkäufen, Tankquittungen o.ä., zu beweisen.
Durch das nunmehr verlängerte Abkommen vom 19. Mai 2020, sind die rund 50.000 belgischen Grenzgänger vorübergehend von dieser Beweispflicht freigestellt. Die Arbeitstage, an denen die Arbeitnehmer aufgrund der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ihre Tätigkeit von ihrem Hauptwohnsitz aus in Telearbeit ausüben, gelten als Arbeitstage in dem Staat, in dem sie üblicherweise ausgeübt werden, also in Luxemburg.
Diese Nachricht wurde verständlicherweise mit Genugtuung sowohl von den betroffenen Arbeitnehmern, wie auch den sie beschäftigenden Betrieben aufgenommen.
Das luxemburgische Finanzministerium erinnert in seiner Mitteilung auch daran, dass das seit dem 11. März 2020 geltende einvernehmliche Abkommen mit Deutschland zwecks Ermöglichung der Telearbeit für Grenzgänger während der Pandemie ebenfalls bis auf Weiteres Bestand hat.