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Luxemburg – zeitweilige Senkung der Mehrwertsteuer ab 01/01/2023 (Zusatz)

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Luxemburg – zeitweilige Senkung der Mehrwertsteuer ab 01/01/2023 (Zusatz)

Dezember 23, 2022 - 2 min

Am 7. Dezember 2022 hat die Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA ein Rundschreiben, in Bezug auf die konkrete Umsetzung der zeitweiligen Senkung der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2023 veröffentlicht.

Ergänzend zu unserem Schreiben vom 6. Dezember 2022 möchten wir daher auf einige Details, insbesondere im Bereich MwSt. Wohnungsbau, hinweisen.

Wie bereits mitgeteilt, müssen alle Rechnungen an gewerbliche Kunden (B2B) ab dem 1. Januar 2023 mit den neuen MwSt.-Sätzen (3%, 7%, 13% und 16%) erstellt werden, selbst wenn die Bestellung, Lieferung oder Leistung im Vorjahr stattgefunden hat. Bedingung ist, dass die Rechnung innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt wurde (bis spätestens zum 15. des Monats, der dem Monat der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung folgt). Wird diese Frist nicht respektiert, ist die MwSt. zu dem Tag geschuldet, an dem die Rechnung spätestens hätte erstellt werden müssen.

Entgegen vorheriger Aussage gilt auch für innergemeinschaftliche Wareneinkäufe das Rechnungsdatum insofern die Rechnung infolge der Lieferung und innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt wurde (bis spätestens zum 15. des Monats, der dem Monat der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung folgt), auch dann, wenn 2022 bereits Anzahlungen geleistet wurden. Wird die Frist nicht respektiert, ist die MwSt. auch hier zu dem Tag geschuldet, an dem die Rechnung spätestens hätte erstellt werden müssen.

Bei der Rechnungsstellung an nicht gewerbliche Kunden (B2C) ist das Datum der Lieferung bzw. der Leistung ausschlaggebend. Erfolgt die Lieferung oder Leistung 2022, so gilt der alte MwSt.-Satz, unabhängig vom Rechnungsdatum.

Eine Ausnahme stellen die Lieferungen bzw. Leistungen dar, bei denen eine gesetzliche Verpflichtung der Rechnungsstellung besteht. Es handelt sich hierbei insbesondere um Bau- und/oder Renovierungsarbeiten die in den Anwendungsbereich des superermäßigten MwSt.-Satzes von 3% fallen (MwSt. Wohnungsbau).

Hier gelten die gleichen Regelungen wie im B2B Bereich. Konkret bedeutet dies, dass alle Rechnungen ab dem 1. Januar 2023 mit den neuen MwSt.-Sätzen erstellt werden müssen, insofern die Rechnung innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt wurde.

Bei Anzahlungsrechnungen ist das Rechnungsdatum entscheidend. Bei Anzahlungen ohne vorangegangene Rechnung ist das Zahlungsdatum ausschlaggebend. Für Anzahlungen die noch 2022 geleistet wurden, gilt der alte MwSt.-Satz, auch wenn die Lieferung oder Leistung erst 2023 stattfindet. Der 2023 gezahlte Saldo unterliegt allerdings dem neuen MwSt.-Satz.

Die MwSt. Behörde weist darauf hin, dass der steuerliche Vorteil, der bei der Anwendung des superermäßigten MwSt.-Satzes entsteht, weiterhin unverändert auf einen Betrag von 50.000 € gedeckelt ist.

Das Rundschreiben enthält außerdem einige Praxisbeispiele sowie Details zum System der Besteuerung laut vereinnahmten Entgelten und kann unter folgendem Link eingesehen werden:

https://pfi.public.lu/fr/publications/circulaires/2022/circ812/circ812.html

Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Neoviaq Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.

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