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Wichtige Entwicklungen zur grenzüberschreitenden Überlassung von Firmenfahrzeugen

7 augustus 2025 | 3 inuut leestijd

Das Urteil „QM“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-288/19 vom 20.01.2021) sowie aktuelle Maßnahmen der deutschen Finanzverwaltung geben Anlass, die grenzüberschreitende Überlassung von Firmenfahrzeugen im Lichte der umsatzsteuerlichen Regelungen genauer zu betrachten.

Hintergrund: Das Urteil „QM“ und seine Bedeutung

Im genannten Urteil hat der EuGH entschieden, dass die private Nutzung eines Firmenwagens durch Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. Deutschland oder Belgien) unter bestimmten Bedingungen als langfristige Vermietung anzusehen ist.

Dies hat zur Folge, dass der luxemburgische Arbeitgeber in dem betreffenden Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig wird. Denn bei einer langfristigen Vermietung an einen nicht Mehrwertsteuerpflichtigen (z. B. Arbeitnehmer) gilt der Wohnsitz des Empfängers als Ort der Leistung. Daraus kann sich nicht nur eine Steuerpflicht, sondern auch die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers ergeben.

Eine solche Steuerpflicht entsteht jedoch nur dann, wenn die Fahrzeugüberlassung tatsächlich als entgeltliche Leistung zu werten ist.

Zur praktischen Umsetzung hat die luxemburgische Mehrwertsteuerverwaltung in dem Rundschreiben n° 807 vom 11. Februar 2021 Kriterien benannt, bei deren Vorliegen die Fahrzeugüberlassung als entgeltlich gilt:

Zusätzlich muss dem Mitarbeiter das Recht auf private Nutzung über mehr als 30 Tage eingeräumt sein sowie ein dauerhaftes Verfügungsrecht bestehen.

 

Aktuelle Entwicklungen in Deutschland

Nach längerer Zurückhaltung ist das Finanzamt Saarbrücken in jüngerer Zeit aktiv geworden und hat mehrere luxemburgische Unternehmen, die Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland beschäftigen, angeschrieben, um sie zur umgehenden steuerlichen Regularisierung im Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung aufzufordern.

Dabei ist festzustellen, dass das Finanzamt nicht die vom EuGH bzw. der luxemburgischen Mehrwertsteuerverwaltung aufgestellten Kriterien differenziert anwendet. Vielmehr wird dort offenbar grundsätzlich jede Überlassung eines Firmenwagens mit privater Nutzung als entgeltliche langfristige Vermietung angesehen – unabhängig davon, ob z. B. ein Gehaltsverzicht oder eine gesonderte Vereinbarung vorliegt.

Zusätzlich ist zu beachten, dass Geschäftsführer luxemburgischer Unternehmen in Deutschland strafrechtlich belangt werden können, wenn aus Sicht der Behörde eine steuerpflichtige Leistung nicht ordnungsgemäß deklariert wurde.

 

Auch Belgien ist betroffen

Auch für Fälle, in denen luxemburgische Unternehmen Mitarbeiter mit Wohnsitz in Belgien beschäftigen und ihnen Fahrzeuge zur Verfügung stellen, ist das EuGH-Urteil grundsätzlich relevant. Zwar sind uns derzeit keine Kontrollmaßnahmen seitens der belgischen Steuerverwaltung bekannt, dennoch empfehlen wir auch hier eine sorgfältige Prüfung der vertraglichen Regelungen.

 

Länderspezifische Unterschiede bei Besteuerung und Rückwirkung

Die konkrete Umsetzung der umsatzsteuerlichen Behandlung ist, je nach Land, unterschiedlich – sowohl bei der Berechnung der Steuergrundlage als auch bei der Rückwirkung.

Während Belgien die rückwirkende Regularisierung der privaten Nutzung von Firmenwagen durch Grenzgänger ab dem 1. Juli 2021 verlangt, fordert Deutschland eine rückwirkende Regularisierung bis ins Jahr 2013.

 

Was sollten Sie tun?

Bitte prüfen Sie bei grenzüberschreitender Fahrzeugüberlassung folgende Punkte:

 

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre bestehenden Regelungen zu analysieren und – falls erforderlich – gemeinsam eine rechtssichere und praktikable Lösung zu erarbeiten.