Belgien – Neues System der freiwilligen Überstunden ab dem 1. April 2026

In Belgien steht eine umfassende Reform des Systems der freiwilligen Überstunden kurz vor dem Abschluss. Obwohl der Gesetzestext noch nicht formell veröffentlicht wurde, haben die zuständigen Behörden (FÖD Beschäftigung, LSS und Steuerverwaltung) bestätigt, dass die neuen Regelungen bereits ab dem 1. April 2026 angewendet werden können – mit rückwirkender Wirkung.
Ein erweitertes und vereinfachtes System
Der neue Rahmen sieht ein jährliches Kontingent von 360 freiwilligen Überstunden vor, die ohne besondere Begründung geleistet werden können und keinen Anspruch auf Ausgleichsruhezeit begründen.
Dieses Kontingent gliedert sich in zwei Teile:
- 240 steuerbefreite freiwillige Überstunden, die vollständig von der Einkommenssteuer und den Sozialsicherheitsbeiträgen befreit sind und ohne Überstundenzuschlag vergütet werden
- 120 freiwillige Überstunden, die den üblichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen unterliegen und (bei Überschreitung der täglichen und/oder wöchentlichen Arbeitszeitgrenzen im Unternehmen) Anspruch auf einen Überstundenzuschlag von 50% geben
Betroffene Arbeitnehmer
Das neue System richtet sich hauptsächlich an Vollzeitbeschäftigte.
Teilzeitbeschäftigte können freiwillige Überstunden nur noch unter zwei kumulativen Voraussetzungen leisten: Es muss ein zeitweiliger Bedarf an Mehrarbeit bestehen und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Jahren beim selben Arbeitgeber im Rahmen eines Teilzeitarbeitsvertrags vorliegen. Zudem müssen diese Stunden über die für Vollzeitbeschäftigte geltenden täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeitgrenzen hinausgehen, um als Überstunden zu gelten.
Teilzeitbeschäftigte im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung, eines Zeitkredits oder eines thematischen Urlaubs (z. B. Elternzeit) sind ausdrücklich von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.
Übergangsregelungen ermöglichen es jedoch, bestehende Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Reform abgeschlossen wurden, vorübergehend weiterzuführen.
Verpflichtende schriftliche Vereinbarung
Die Leistung freiwilliger Überstunden setzt weiterhin den vorherigen Abschluss einer individuellen schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.
Diese Vereinbarung wird grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr. Sie kann von jeder Partei jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat beendet werden.
Die Zustimmung des Arbeitnehmers muss freiwillig erfolgen: Weder darf Druck ausgeübt werden, noch dürfen sich Nachteile aus einer Ablehnung ergeben.
Freiwillige Überstunden – wirtschaftlicher Aufschwung im ersten Quartal 2026
Die im ersten Quartal 2026 geleisteten freiwilligen Überstunden – wirtschaftlicher Aufschwung (bis zu 120 Stunden) werden auf das neue Kontingent der 240 steuer- und sozialabgabenfreien Stunden für das Jahr 2026 angerechnet.
Inkrafttreten
Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf tritt das neue System am 1. April 2026 in Kraft.
Bestehende Vereinbarungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig und müssen anschließend an die neuen Regelungen angepasst werden.
Onze NEOVIAQ-expert aan uw zijde
Michael Henz