Die Beschäftigungsbeihilfe “Ersteinstellung” steht aufgrund ihrer hohen Kosten im Verhältnis zu ihrer geringfügigen Wirkung auf den Beschäftigungsgrad seit einiger Zeit in der Kritik (der Regierung). Daher wurde beschlossen, die vollständige Reduzierung der arbeitgeberseitigen Sozialsicherheitsbeiträge zukünftig auf eine Reduzierung von max. 4.000,00 EUR pro Quartal zu deckeln.
Seit 2016 war die Reduzierung der arbeitgeberseitigen Sozialsicherheitsbeiträge für die ersten sechs Arbeitnehmer wie folgt organisiert:
– eine vollständige Reduzierung der arbeitgeberseitigen Basis-Sozialsicherheitsbeiträge bei der Einstellung eines ersten Arbeitnehmers;
– eine pauschale Reduzierung während einer festen Anzahl von Quartalen bei der Einstellung des zweiten bis einschließlich sechsten Arbeitnehmers.
Ab dem 1. Januar 2022 wird die Beschäftigungsbeihilfe betreffend den ersten Arbeitnehmer gedeckelt auf eine pauschale Reduzierung von max. 4.000,00 EUR/Quartal für einen Vollzeitarbeitnehmer, der während des gesamten Quartals beschäftigt ist (anstelle einer vollständigen Reduzierung). Die Beihilfe wird aber weiterhin ohne zeitliche Begrenzung anwendbar bleiben.
Die die Beschäftigungsbeihilfen für den zweiten bis sechsten Arbeitnehmer bleiben unverändert.
Die spezifischen Bedingungen für die Anwendung dieser Beschäftigungsbeihilfe bleiben derzeit ebenfalls unverändert. Die Möglichkeit des Arbeitgebers zur Optimierung (jedes Quartal den Arbeitnehmer auszuwählen, auf den die Ermäßigung angewendet werden soll) bleibt ebenfalls unverändert.
Es gibt keine Übergangsfrist: ab dem 1. Januar 2022 fallen auch die laufenden Beschäftigungsbeihilfen (Einstellung des ersten Arbeitnehmer svor 2022) unmittelbar unter die oben beschriebene Deckelung.
In der Praxis wird diese Änderung der Spielregeln lediglich für Arbeitnehmer, deren Bruttogehalt über ± 16.000,00 EUR/Quartal liegt, Auswirkungen haben.