Am 9. November 2022 organisieren die Gewerkschaften in ganz Belgien einen Aktionstag, um in dieser Krisenzeit für die Verteidigung der Kaufkraft zu demonstrieren.
Darüber hinaus haben die Gewerkschaften Streikankündigungen eingereicht, so dass die Teilnehmer am Aktionstag durch die Regeln des Streikrechts geschützt sind.
Diese Aktionen könnten zu Abwesenheiten in Ihrem Unternehmen führen. Wie können Sie darauf reagieren?
Nein, gemäß den Regeln des Streikrechts ist es nicht möglich, (einigen) Ihrer Arbeitnehmer die Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen zu verbieten.
Nein, es ist nicht zulässig, Arbeitnehmer für ihre Teilnahme am gewerkschaftlichen Aktionstag oder einer damit verbundenen Abwesenheit zu sanktionieren.
Im Falle von Missbrauch (z. B. gegen Firmeneigentum) bleiben Disziplinarmaßnahmen (gemäß der Arbeitsordnung) natürlich weiterhin möglich.
In Anwendung des KAA Nr. 108 ist es nicht erlaubt, streikende Arbeitnehmer durch Interimarbeitnehmer zu ersetzen (was aber nicht bedeutet, dass jede Beschäftigung von Interimarbeitnehmern im Unternehmen verboten ist, z.B. in Abteilungen, die nicht vom Streik betroffen sind).
Darüber hinaus gibt es kein ähnliches Verbot für Selbständige und andere Subunternehmer, die in Ihrem Unternehmen tätig sind.
Da der Streik seit langem angekündigt ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um zur vorgesehenen Zeit am Arbeitsplatz zu erscheinen und seine Arbeit aufzunehmen (z. B. früher losfahren, um dem erhöhten Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen, eine Fahrgemeinschaft organisieren, …). Abwesenheiten oder Verspätungen sind demnach nicht zulässig.
Selbstverständlich ist es möglich, einen Telearbeitstag zu vereinbaren (wenn möglich) oder einen Urlaubstag zu nehmen.
Ein Arbeitnehmer, der nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheint oder aufgrund eines Streiks nicht in der Lage ist, die Arbeit aufzunehmen oder fortzusetzen, hat für die Dauer seiner Abwesenheit keinen Anspruch auf Entlohnung. Dies gilt sowohl für den Teilnehmer an den Aktionen als auch für den Arbeitnehmer, der dadurch daran gehindert wird, (pünktlich) am Arbeitsplatz zu erscheinen.