Während der Coronakrise waren viele Grenzgänger aufgrund der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gezwungen, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in Telearbeit an Ihrem Wohnsitz zu erbringen statt in ihrem üblichen Tätigkeitsland.
Belgien, Luxemburg, Deutschland und Frankreich hatten in diesem Rahmen verschiedene Sonderregelungen vereinbart, um steuerliche und/oder sozialsicherheitsrechtliche Konsequenzen für die Betroffenen zu vermeiden.
Angesichts der aktuellen positiven Entwicklung der Coronakrise enden sämtliche steuerrechtliche Sonderregelungen zum 30. Juni 2022 und gelten ab dem 1. Juli 2022 wieder die üblichen Regeln für Grenzgänger.
Grenzgänger dürfen wieder max. eine gewisse Anzahl Tage pro Kalenderjahr außerhalb Ihres üblichen Tätigkeitslandes Luxemburg arbeiten, ohne dass dies eine Auswirkung auf die Einkommenssteuer hat:
Wohnsitzland | Anzahl Tage ausserhalb Luxemburgs |
Belgien | 34 (die vereinbarte Erhöhung auf 34 Tage wurde in Belgien noch nicht per Gesetz umgesetzt) |
Deutschland | 19 |
Frankreich | 29 |
Wird diese Grenze überschritten, ist das außerhalb Luxemburgs erwirtschaftete Einkommen grundsätzlich vollständig im Wohnsitzland des Grenzgängers zu versteuern.
In sozialsicherheitsrechtlicher Hinsicht wurde hingegen auf europäischer Ebene beschlossen, bis zum 31. Dezember 2022 eine “behördliche Toleranz” gelten zu lassen. Telearbeitstage, die (aufgrund der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung) im Wohnsitzland eines Grenzgängers erbracht werden, werden also auch weiterhin nicht bei der Bestimmung der anwendbaren Sozialsicherheitsgesetzgebung in Betracht gezogen und haben somit keinen Einfluss auf das anwendbare Sozialsicherheitssystem.