Viele Grenzgänger sind aufgrund der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gezwungen, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in Telearbeit an Ihrem Wohnsitz zu erbringen statt in ihrem üblichen Tätigkeitsland. Um steuerliche und/oder sozialsicherheitsrechtliche Konsequenzen für die Betroffenen zu vermeiden, wurden verschiedene Sonderregelungen vereinbart.
Belgien, Luxemburg, Deutschland, Frankreich und die Niederlande haben die bestehenden bilateralen steuerlichen Sonderabkommen bis zum 30. September 2021 verlängert.
Grenzgänger, die aufgrund der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ihre Tätigkeit an ihrem Wohnsitz in Telearbeit ausüben, können also bis zu diesem Datum darauf zählen, dass die entsprechenden Arbeitstage dem üblichen Tätigkeitsland zugeordnet werden und das an diesen Tagen erwirtschaftete Einkommen dort steuerpflichtig bleibt.
In sozialsicherheitsrechtlicher Hinsicht hat das belgische LSS kürzlich bestätigt, Tätigkeiten, die aufgrund der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Belgien statt im üblichen Tätigkeitsland eines Arbeitnehmers erbracht werden, bis zum 31. Dezember 2021 nicht bei der Bestimmung der anwendbaren Sozialsicherheitsgesetzgebung in Betracht zu ziehen.