Belgien – Wie können Unternehmen sich gegen unsichere Preise absichern?

Angebote zeitlich begrenzen
Wenn Unternehmen Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, besteht häufig ein zeitlicher Abstand zwischen Angebotserstellung und Leistungserbringung. In dieser Zeit können sich Einkaufspreise oder andere Kosten deutlich erhöhen.
Eine einfache Möglichkeit, dieses Risiko zu reduzieren, besteht darin, die Gültigkeitsdauer eines Angebots klar zu begrenzen, beispielsweise auf eine Woche. Die Dauer muss ausdrücklich im Angebot angegeben sein. Unternehmen können auch mit sogenannten „Tagespreisen“ arbeiten. Eine gesetzliche Mindestgültigkeitsdauer für Angebote besteht nicht.
Preisrevisionsklauseln in Verträgen
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Preisrevisionsklauseln in Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen. Darin wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Preise angepasst werden können, etwa bei steigenden Rohstoffkosten.
Damit eine solche Klausel wirksam ist, muss der Kunde nachweislich die Möglichkeit gehabt haben, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzusehen und ihnen zuzustimmen.
Allerdings gelten strenge Anforderungen:
- Die Preisänderung darf sich nur auf maximal 80 % des Endpreises beziehen.
- Die Anpassung muss sich auf objektive und repräsentative Kostenfaktoren stützen.
Wenn Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, gelten zusätzliche Vorgaben. Eine einseitige Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn der Kunde das Recht hat, den Vertrag vor Inkrafttreten des neuen Preises kostenfrei zu kündigen (bei Verträgen auf unbestimmte Dauer).
Wenn nichts geregelt wurde: die „Doctrine de l’imprévision“
Fehlt eine vertragliche Regelung und steigen die Preise unerwartet stark, kann unter Umständen die sogenannte „Doctrine de l’imprévision“ (Grundsatz der Unvorhersehbarkeit) greifen (Art. 5:74 Zivilgesetzbuch).
Sie erlaubt einer Vertragspartei, eine Neuverhandlung des Vertrags zu verlangen, wenn sich die Umstände nach Vertragsabschluss so verändern, dass die Vertragserfüllung übermäßig belastend wird. Voraussetzung ist insbesondere, dass:
- die Veränderung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war und
- sie nicht der betroffenen Partei zuzurechnen ist.
Zunächst muss die andere Vertragspartei zur Neuverhandlung aufgefordert werden.
Letzte Möglichkeit: gerichtliche Anpassung
Kommt keine Einigung zustande, kann der Fall vor Gericht gebracht werden. Das Gericht kann dann entscheiden, den Vertrag anzupassen oder ganz bzw. teilweise zu beenden.
Fazit
In Zeiten unsicherer Märkte lohnt es sich für Unternehmen, ihre Vertragsgestaltung sorgfältig zu prüfen. Besonders wichtig sind:
- eine klare zeitliche Begrenzung von Angeboten,
- Preisrevisionsklauseln in Verträgen und AGB,
- und als letzte Option die Berufung auf die „Doctrine de l’imprévision“, wenn sich die Umstände unvorhersehbar verändern.
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Daniel Weinbrenner