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Ist der E-Mail-Austausch mit Ihrem Steuerberater vertraulich?

26. Januar 2026 | 1 Minute Lesezeit

Bei einer Steuerprüfung (Direkte Steuern oder Mehrwertsteuer) sind Sie verpflichtet, alle Unterlagen vorzulegen, die zur Ermittlung Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte erforderlich sind (Art. 315 und 315bis CIR 92, Art. 61 CTVA). Dies betrifft in der Regel auch Ihre beruflichen E-Mails.

Aber wie verhält es sich mit den Nachrichten, die Sie mit Ihrem Steuerberater austauschen?
Ein Urteil des Appellationshofes Gent (24. Juni 2025, Nr. 2024/AR/961) bestätigt, dass E-Mails, die mit Ihrem Steuerberater ausgetauscht werden, nicht der Vorlagepflicht unterliegen, da sie durch das Berufsgeheimnis geschützt sind (Art. 334 CIR 92).

 

Praktisches Vorgehen:

 

Fazit

Die mit Ihrem Steuerberater ausgetauschten E-Mails sind durch das Berufsgeheimnis geschützt und müssen nicht an die Finanzbehörden weitergegeben werden.

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Simon Boskin

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