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Investitionsbeihilfen in Luxemburg: Was ändert sich seit September 2026?

3. November 2026

Seit dem 15. September 2026 gilt in Luxemburg ein neues Beihilferegime für Unternehmensinvestitionen. Die Reform erweitert die Fördermöglichkeiten, indem sie zusätzliche Wirtschaftszweige berücksichtigt und bestimmte Förderprogramme auch für große Unternehmen öffnet. Gleichzeitig wird die Unterstützung für neue Technologien sowie für Umwelt- und Klimaschutzinvestitionen gestärkt. Welche Chancen ergeben sich daraus für Ihr Unternehmen?

Erweiterter Zugang zu Investitionsbeihilfen

Mit der Reform können mehrere bislang ausgeschlossene Branchen wieder Investitionsbeihilfen in Anspruch nehmen.

Zu den grundsätzlich förderfähigen Tätigkeiten zählen nun insbesondere:

  • Forst- und Transportunternehmen;
  • Kinos;
  • Schnellrestaurants;
  • Tattoo- und Piercingstudios;
  • Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m².

Allerdings bedeutet die grundsätzliche Förderfähigkeit eines Unternehmens nicht automatisch, dass sämtliche Investitionen bezuschusst werden können. Bestimmte Ausgaben bleiben ausgeschlossen, insbesondere Fahrzeuge und sonstige Transportmittel sowie Wohnimmobilien.

Zudem müssen die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllt sein, darunter insbesondere das Vorliegen einer gültigen Niederlassungsgenehmigung.

Neue Fördermöglichkeiten für große Unternehmen

Eine weitere wichtige Neuerung: Bestimmte Förderprogramme stehen künftig nicht mehr ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) offen.

Auch große Unternehmen können für ausgewählte Projekte finanzielle Unterstützung erhalten, insbesondere für:

  • Die Modernisierung und den Ersatz von Maschinen und Ausrüstungen;
  • Die Einführung neuer Technologien zur Verbesserung von Prozessen, Produkten oder Dienstleistungen;
  • Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz sowie in die Energieeffizienz;
  • Bestimmte Beratungsleistungen, beispielsweise in den Bereichen Digitalisierung und Cybersicherheit;
  • Schäden infolge bestimmter Naturkatastrophen.

Ob eine Investition tatsächlich förderfähig ist, hängt von der jeweiligen Beihilferegelung und deren spezifischen Voraussetzungen ab.

Welche Fördersätze gelten?

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Unternehmensgröße und der jeweiligen Investitionskategorie.

Für große Unternehmen ausschließlich Modernisierung und Ersatz.

Die genannten Fördersätze stellen Höchstwerte dar und beziehen sich auf die anerkannten förderfähigen Kosten.

Darüber hinaus gelten bestimmte Mindestbeträge:

  • 750 € ohne MwSt. je einzelnem materiellen oder immateriellen Vermögenswert;
  • 1.000 € Mindestbeihilfe für Kleinst- und kleine Unternehmen;
  • 5.000 € Mindestbeihilfe für mittlere Unternehmen.

 

Wann muss der Förderantrag eingereicht werden?

Grundsätzlich muss der Antrag vor Beginn der Arbeiten beziehungsweise vor einer verbindlichen Bestellung eingereicht werden. Unternehmen sollten daher bereits vor Vertragsabschluss prüfen, welche Förderprogramme infrage kommen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Eine Ausnahme besteht für den Ersatz bestimmter Maschinen und Ausrüstungen. Hier ist eine nachträgliche Antragstellung unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Höchstens zwei Anträge pro Unternehmen und Kalenderjahr;
  • Maximal 100.000 € Investitionsvolumen je Antrag;
  • Antragstellung spätestens zwölf Monate nach Zahlung der betreffenden Ausgabe.

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für andere Investitionskategorien.

Die Antragstellung erfolgt online über MyGuichet.lu.

 

Fördermöglichkeiten frühzeitig prüfen

Das neue Beihilferegime eröffnet luxemburgischen Unternehmen zusätzliche Möglichkeiten, sei es bei der Modernisierung ihrer Ausrüstung, der Einführung neuer Technologien oder bei Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz.

Entscheidend ist jedoch, die passende Förderregelung frühzeitig zu identifizieren und die jeweiligen Voraussetzungen und Fristen einzuhalten.

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Ihr NEOVIAQ-Experte an Ihrer Seite

Christoph Fank

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