Luxemburg – Reform des Niederlassungsrechts – Aktualisierung Ihrer Niederlassungsgenehmigungen

Vor einiger Zeit hat Sie die Handelskammer oder die Handwerkskammer Luxemburgs – die Zuständigkeit richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit – darüber informiert, dass infolge einer im Jahr 2023 in Kraft getretenen Reform des Niederlassungsrechts bestimmte Berufsbezeichnungen geändert wurden. Außerdem wurden einige allgemeine Bezeichnungen angepasst, um die tatsächliche Art der jeweiligen Tätigkeiten besser wiederzugeben.
Unternehmen oder Personen, die über eine Niederlassungsgenehmigung in einem der betroffenen Berufe oder Tätigkeitsfelder verfügen, hatten bis zum 31. August 2025 Zeit, eine neue Niederlassungsgenehmigung zu beantragen.
Die betroffenen Niederlassungsgenehmigungen sind die folgenden:
Die Reform sieht außerdem neue Niederlassungsgenehmigungen für klar definierte gewerbliche Tätigkeiten vor. Unternehmen, die die folgenden Tätigkeiten ausüben, müssen über eine Niederlassungsgenehmigung mit einer speziellen Bezeichnung verfügen bzw. eine solche beantragen:
- Gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen – Verkauf von Fahrzeugen ;
- Gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen – Vermietung von gemeinsam genutzten Arbeitsplätzen oder Büroflächen mit ergänzenden Serviceleistungen ;
- Gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen – Lebensmittelhandel ;
- Gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen – Handel mit Wertgegenständen (Tätigkeit des Verhandelns über den Kauf oder Verkauf oder des Verwahrens von Kunstwerken, Edelmetallen oder Edelsteinen, des Einzel- oder Großhandels mit einem oder mehreren Schmuckstücken in einer einzigen Transaktion, von Uhren oder sonstigen beweglichen Gegenständen, sofern der Wert der Transaktion oder einer Reihe miteinander verbundener Transaktionen einen Betrag von 10.000 Euro oder mehr ohne Umsatzsteuer erreicht oder übersteigt).
Zudem wurden neue Niederlassungsgenehmigungen für die im folgenden aufgelisteten Berufe eingeführt:
- Hersteller von kosmetischen Erzeugnissen
- Barbier
- Schädlingsbekämpfer
- Notdienst für Schlosserarbeiten
- Mechaniker für Brandschutzausrüstung
- Fahrradmechaniker
- Florist
- Destillateur – Brauer – Mälzer
- Lebensmittelhersteller in handwerklicher Produktion
- „Repasseur“ (Bügeln)
- Tätowierer
- Hundefriseur / Tierpfleger für Haustiere
- Abschleppunternehmer
- Fahrzeugreiniger (manuelle Reinigung)
- Haushaltshilfe
- Technischer Objektbetreuer (Haus- und Gebäudetechnik)
- Planer von gebäudetechnischen Anlagen
- Reparateur von Mobilfunk- und Kommunikationsgeräten
- Designer
Personen und Unternehmen, die eine der vorgenannten Tätigkeiten oder Berufe ausüben, benötigen entweder eine Aktualisierung ihrer bestehenden Genehmigungen oder eine neue Genehmigung im Falle neu geschaffener Berufe.
Wir möchten darauf hinweisen, dass der auf der Genehmigung angegebene Barcode am Verkaufsort (oder im Schaufenster) sichtbar angebracht werden muss. Darüber hinaus muss die Nummer der Niederlassungsgenehmigung oder der Barcode auf allen Angeboten, Rechnungen, Schreiben und auf der Unternehmenswebsite angegeben werden.
Falls Sie betroffen sind und die erforderlichen Schritte noch nicht eingeleitet haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchführung sämtlicher erforderlicher Antragsformalitäten.