Luxemburg erleichtert die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (S.à r.l.)

Luxemburg setzt die Modernisierung seines Gesellschaftsrechts fort. Ab dem 2. Juni 2026 können S.à r.l. (sowie vereinfachte Gesellschaften mit beschränkter Haftung – S.à r.l.-S) unter bestimmten Voraussetzungen gegründet werden, ohne dass das gesetzliche Mindestkapital bereits vor der Gründung eingezahlt werden muss.
Bislang musste bei einer S.à r.l. das gesetzliche Mindestkapital von 12.000 € vor der Unterzeichnung der notariellen Gründungsurkunde nicht nur gezeichnet, sondern auch vollständig eingezahlt werden. In der Praxis führte dies häufig zu Verzögerungen, insbesondere wenn sich die Eröffnung eines Bankkontos für die Gesellschaft in Gründung als zeitaufwendig erwies.
Künftig bleibt die vollständige Zeichnung des Kapitals bei der Gründung zwingend erforderlich. Die Einzahlung des gesetzlichen Mindestkapitals kann jedoch innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Gründung erfolgen. Maßgeblich sind dabei die in der Satzung vorgesehenen Regelungen. Eine kürzere Frist kann ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden.
Diese Erleichterung gilt ausschließlich für Bareinlagen und nur bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestkapitals von 12.000 €. Darüber hinausgehende Kapitalbeträge, Sacheinlagen sowie etwaige Ausgabeagios müssen weiterhin bereits bei der Gründung eingezahlt werden. Gleiches gilt für Anteile, die erst nach der Gründung ausgegeben werden.
Für Gründer schafft diese Reform zusätzliche Flexibilität und kann den Gründungsprozess spürbar erleichtern. Gleichzeitig sollte der Ausgestaltung der Satzung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, insbesondere hinsichtlich der Fristen und Modalitäten der späteren Kapitaleinzahlung.
Unser Team unterstützt Sie gerne bei der Gründung Ihrer Gesellschaft sowie bei deren rechtlicher und steuerlicher Strukturierung.
Onze NEOVIAQ-expert aan uw zijde
Christoph Fank