Belgien – MwSt.-Reform auf der Kippe – was heißt das für Ihr Unternehmen?

Das vom „Arizona“-Regierungsteam vorgelegte Mehrwertsteuerreformprojekt befindet sich derzeit in einer Phase der Unsicherheit. Nach einer sehr kritischen Stellungnahme des Staatsrats sieht sich die Exekutive veranlasst, ihren Vorschlag grundlegend zu überarbeiten. Kürzlich fand ein Treffen der Mehrwertsteuer-Experten der Koalitionsparteien statt, wobei die Idee eines vollständigen Neustarts diskutiert wurde. Einige sprechen sich dafür aus, die Grundstruktur des Projekts beizubehalten und anzupassen.
Akt 1 – Das ursprüngliche Programm
Das Regierungsprogramm sah ursprünglich eine strukturelle Reform vor, die zur Herstellung des föderalen Haushaltsgleichgewichts beitragen sollte. Die vorgeschlagenen Maßnahmen waren:
- Abschaffung der ermäßigten Steuersätze von 6 % und 12 %;
- Einführung eines einheitlichen ermäßigten Steuersatzes von 9 %;
- Anhebung des Normalsatzes von 21 % auf 22 %.
Dieser in seinem Grundsatz einfache Ansatz hätte erhebliche haushaltspolitische Auswirkungen sowie direkte Folgen für die Kaufkraft gehabt; insbesondere bei Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs.
Akt 2 – Der ausgehandelte Kompromiss
Im Rahmen der politischen Verhandlungen wurde von einer allgemeinen Anhebung der Steuersätze Abstand genommen. Diese wurde durch gezielte Erhöhungen für bestimmte Kategorien von Gütern und Dienstleistungen ersetzt, überwiegend von 6 % auf 12 %, in spezifischen Fällen sogar auf 21 %.
Die wesentlichen vorgesehenen Maßnahmen waren:
- Touristische Beherbergung (Hotels, Ferienhäuser, Campingplätze usw.): Anhebung von 6 % auf 12 %, einschließlich Nebenleistungen.
- Pflanzenschutzmittel: Erhöhung auf 21 % für Produkte, die diese Stoffe enthalten, während klassische Düngemittel weiterhin dem Satz von 6 % unterliegen sollten.
- Zugang zu kulturellen, sportlichen und Freizeiteinrichtungen: Anhebung von 6 % auf 12 %, bei Beibehaltung des 6 %-Satzes für bestimmte Veranstaltungen wie Theater, Oper oder klassische Musik sowie Beibehaltung bestehender Befreiungen für bestimmte Einrichtungen.
- Speisen zum Mitnehmen und für den sofortigen Verzehr bestimmte Zubereitungen: Erhöhung von 6 % auf 12 % für eine breite Produktpalette, die von Fritüren, Sandwichläden, Fast-Food-Betrieben, Caterern oder Automatenanbietern verkauft wird. Im Gegenzug sollten alkoholfreie Getränke, die in Restaurants konsumiert werden, von 21 % auf 12 % gesenkt werden.
Das Inkrafttreten war zum 1. März 2026 vorgesehen.
Akt 3 – Aktueller Stand
Derzeit scheint eine Vereinfachung der Regelung angestrebt zu werden, unter Berücksichtigung sowohl der Reaktionen der betroffenen Branchen als auch der Kritik des Staatsrats. Die vorgenannten Texte werden voraussichtlich nicht in Kraft treten, und der Termin 1. März 2026 erscheint für ein etwaiges neues Projekt inzwischen unrealistisch.
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Stephan Kerff