Rentenreform in Luxemburg – UPDATE

Wie wir Ihnen bereits in unserem Newsletter vom Oktober angekündigt haben, steht in Luxemburg eine Rentenreform bevor.
Der am 10. Oktober 2025 veröffentlichte Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen vor:
- Beibehaltung des gesetzlichen Renteneintrittsalters (65 Jahre)
- Anpassung der Voraussetzungen für die vorgezogene Altersrente (+8 Monate zusätzliche Beitragszeiten, schrittweise bis 2030)
- Erhöhung des Beitragssatzes von 24 % auf 25,5 % ab 2026 (bis 2032)
- Anhebung des steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrags für die Altersvorsorge (4.500 EUR)
- Einführung der progressiven Rente: Verkürzung der Arbeitszeit um mindestens 25 % bei einer Mindestarbeitszeit von 16 Stunden pro Woche, wobei eine progressive Rentenvergütung gezahlt wird.
Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 vor, mit Ausnahme der Änderungen der Voraussetzungen für den vorgezogenen Ruhestand, die erst ab dem 1. Juli 2026 gelten sollen.
Personen, die in den ersten sechs Monaten des Jahres 2026 in den vorgezogenen Ruhestand eintreten möchten, wären somit nicht von diesen neuen Regelungen betroffen.
Wichtiger Hinweis für Grenzgänger:
Es hält sich das Gerücht, man müsse 10 Jahre in Luxemburg gearbeitet haben, um Anspruch auf eine luxemburgische Rente zu haben.
Das ist so nicht ganz richtig. Um Anspruch auf eine Rente aus Luxemburg zu haben, muss der versicherte Grenzgänger:
- das Rentenalter erreicht haben und
- mindestens 10 Versicherungsjahre auf europäischer Ebene nachweisen können, davon mindestens 1 Jahr in Luxemburg
Hat der Versicherte während seiner gesamten beruflichen Laufbahn weniger als 12 Monate in Luxemburg Beiträge gezahlt, werden diese Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung im Wohnsitzland berücksichtigt. In diesem Fall zahlt das Wohnsitzland die gesamte Rente aus.
Hat der Versicherte hingegen mehr als 12 Monate während seiner gesamten Laufbahn (40 Jahre) in Luxemburg Beiträge entrichtet, erhält er eine luxemburgische Rente, anteilig entsprechend der in Luxemburg geleisteten Versicherungsjahre und Beiträge.
Bei einer gemischten Berufslaufbahn muss sich der Versicherte für die Beantragung einer Rente stets zuerst an die zuständige Stelle seines Wohnsitzlandes wenden und die Anspruchsvoraussetzungen aller Länder erfüllen, in denen er gearbeitet hat.
Beispiel:
- Ein belgischer Grenzgänger, 57 Jahre alt, hat insgesamt 40 Jahre gearbeitet, davon 25 Jahre in Luxemburg und 15 Jahre in Belgien.
- Er kann in Luxemburg einen Antrag auf vorgezogenen Ruhestand stellen.
- Er erhält eine luxemburgische Rente entsprechend 25/40 der in Luxemburg zurückgelegten Versicherungsjahre.
- Die belgische Rente (entsprechend 15/40 seiner belgischen Laufbahn) erhält er erst, wenn die belgischen Rentenvoraussetzungen erfüllt sind, also mit 66 Jahren (bzw. 67 Jahren ab 2030).
Onze NEOVIAQ-expert aan uw zijde
Julia Veiders