Vorteile jeglicher Art: Neue 20-%-Grenze ab 2026
Die Steuerreform führt eine neue Obergrenze für bestimmte Vorteile jeglicher Art (VjA) ein, die Unternehmensleitern und Arbeitnehmern gewährt werden. Ab dem Einkommensjahr 2026 dürfen diese Vorteile nicht mehr als 20 % der gesamten steuerpflichtigen Bruttovergütung ausmachen, ohne steuerliche Konsequenzen für das Unternehmen nach sich zu ziehen. Welche neuen Regelungen gelten und wie können Unternehmen darauf reagieren?
Welche Vorteile sind betroffen?
Die durch das Gesetz vom 15. Juli 2026 eingeführte Maßnahme betrifft pauschal bewertete Vorteile jeglicher Art. Dazu gehören insbesondere:
- Firmenwagen;
- Vom Unternehmen zur Verfügung gestellte Wohnungen;
- Zinslose oder zinsgünstige Darlehen;
- Die Bereitstellung eines Computers oder eines Internetanschlusses;
- Bestimmte vom Arbeitgeber übernommene Heiz- und Stromkosten.
Vorteile, die anhand ihres tatsächlichen Wertes bewertet werden, fallen hingegen nicht unter diese Obergrenze.
Wie funktioniert die 20-%-Grenze?
Pauschal bewertete Vorteile jeglicher Art dürfen künftig höchstens 20 % der gesamten steuerpflichtigen Bruttovergütung ausmachen.
Diese Grenze wird für Arbeitnehmer und Unternehmensleiter getrennt beurteilt, wobei die auf den Steuerbescheinigungen 281.10 bzw. 281.20 ausgewiesenen Vergütungen als Berechnungsgrundlage dienen.
Konkretes Beispiel
Ein Unternehmensleiter erhält eine jährliche Bruttovergütung von 40.000 €, einschließlich eines geldwerten Vorteils von 7.000 € für seinen Firmenwagen.
Die Vorteile jeglicher Art machen somit 17,5 % seiner Gesamtvergütung aus. Die Obergrenze wird eingehalten.
Erhält dieser Unternehmensleiter zusätzlich einen geldwerten Vorteil von 2.000 € aus einem zinslosen Darlehen, steigen seine gesamten Vorteile auf 9.000 €. Dies entspricht 22,5 % seiner Vergütung. Die zulässige Grenze wird damit überschritten.
Welche steuerlichen Folgen hat eine Überschreitung?
Die steuerlichen Konsequenzen unterscheiden sich je nach Kategorie der Begünstigten.
Für Arbeitnehmer: Überschreiten die pauschal bewerteten Vorteile die 20-%-Grenze, unterliegt der übersteigende Betrag einer gesonderten Abgabe von 7,5 %, die vom Arbeitgeber zu tragen ist. Diese Abgabe ist steuerlich nicht abzugsfähig.
Für Unternehmensleiter: Eine Überschreitung kann zum Verlust des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes von 20 % auf die ersten 100.000 € des steuerpflichtigen Gewinns führen. In diesem Fall könnte der reguläre Steuersatz von 25 % zur Anwendung kommen, was eine zusätzliche Steuerbelastung von bis zu 5.000 € pro Geschäftsjahr bedeutet.
Wie können sich Unternehmen auf die neue Regelung vorbereiten?
Die neue Bestimmung gilt ab dem Einkommensjahr 2026, d. h. ab dem Steuerjahr 2027.
Unternehmen sollten daher bereits jetzt die Zusammensetzung ihrer Vergütungspakete überprüfen, um mögliche Überschreitungen frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls noch vor Abschluss des Geschäftsjahres entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Möchten Sie wissen, welche Auswirkungen diese neue Regelung auf Ihr Unternehmen hat? Kontaktieren Sie unsere Experten, um Ihre individuelle Situation zu analysieren.
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Simon Boskin