Belgien – Übertragung des Familienunternehmens: sieben Punkte, die besondere Beachtung verdienen

Familiäre Verhältnisse sind häufig individuell geprägt und unterliegen einem ständigen Wandel. Vermögen ist zudem immer häufiger auf mehrere Staaten verteilt, während sich die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Rechtsvorschriften fortlaufend und in hohem Tempo weiterentwickeln.
Auch Unternehmer bleiben von dieser Komplexität nicht verschont. Wenn sie die Übertragung ihres Familienunternehmens in Betracht ziehen, sehen sie sich oftmals mit heiklen Fragestellungen konfrontiert – sowohl in zivilrechtlicher, steuerrechtlicher als auch in menschlicher Hinsicht. Sind Sie Unternehmer und möchten Ihr Familienunternehmen übertragen? Dann verdienen die folgenden sieben Punkte Ihre besondere Aufmerksamkeit:
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1. Entspricht das, was gestern geplant wurde, noch Ihren heutigen Vorstellungen?
Möglicherweise hat sich Ihre persönliche, familiäre oder berufliche Situation verändert. Es können neue Vorhaben entstanden, familiäre Beziehungen gewandelt oder Prioritäten verschoben worden sein. Darüber hinaus hat sich der auf das Vermögen von Unternehmern anwendbare gesetzliche Rahmen in den letzten zehn Jahren tiefgreifend verändert: Reform des Erbrechts, Anpassung der ehelichen Güterstände, Einführung des neuen Sachenrechts sowie das Inkrafttreten des Gesetzbuchs über Gesellschaften und Vereinigungen haben den rechtlichen Rahmen in den letzten Jahren grundlegend verändert. Diese Entwicklungen haben zusätzliche Flexibilität geschaffen und neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.
Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich zu prüfen, ob Ihr Ehevertrag, bereits erfolgte Schenkungen, ein etwaiger Aktionärsbindungsvertrag sowie Ihr Testament noch Ihrer aktuellen Situation entsprechen. Ebenso sollte geprüft werden, ob neue rechtliche Instrumente sinnvoll eingesetzt werden können.
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2. Gar nicht zu planen, ist keine Option!
Fehlt eine Nachfolge- oder Vermögensplanung, finden die gesetzlichen Regelungen sowohl auf die Aufteilung Ihres Nachlasses als auch auf dessen Besteuerung Anwendung. So weist die gesetzliche Erbfolge bei Vorhandensein eines Ehegatten und von Kindern dem überlebenden Ehegatten den Nießbrauch und den Kindern das bloße Eigentum zu. Diese Lösung kann in bestimmten Fällen angemessen sein, sich jedoch in anderen Konstellationen als ungeeignet erweisen, etwa bei Patchwork-Familien, bei Kindern mit unterschiedlich starker Einbindung in das Unternehmen oder bei fehlender Nachkommenschaft. Aus steuerlicher Sicht kann ein Erbfall mit erheblichen, mitunter sehr hohen Belastungen verbunden sein. So beträgt der Erbschaftsteuersatz in der Wallonischen Region in direkter Linie bis zu 30 % auf den 500.000 EUR übersteigenden Teil und zwischen Dritten bis zu 80 % auf Beträge über 75.000 EUR. Zwar profitieren Familienunternehmen von steuerlichen Begünstigungen (Steuersatz von 0 % in der Wallonischen Region sowie 3 % bzw. 7 % in der Flämischen und der Brüsseler Region); diese sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, die teilweise über einen Zeitraum von fünf Jahren einzuhalten sind. Ohne entsprechende Planung kann dies nicht nur zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen, sondern auch das Risiko familiärer Konflikte deutlich erhöhen.
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3. Planung – ja, aber wie?
Jede Planung beginnt mit einer umfassenden Bestandsaufnahme: Analyse der familiären und vermögensrechtlichen Situation, Berücksichtigung von Einkünften und Lebensstandard, Inventarisierung bereits vorgenommener Schenkungen sowie klare Festlegung der Übertragungsziele. Die Planung kann unterschiedliche Formen annehmen. Sie kann ihre Wirkungen erst im Todesfall entfalten, etwa durch Regelungen in einem Ehevertrag, Testament oder Lebensversicherungsvertrag. Ebenso kann sie bereits zu Lebzeiten umgesetzt werden, insbesondere durch eine vorweggenommene Übertragung des Familienunternehmens.
Eine wirksame Planung sollte ganzheitlich angelegt sein und zivilrechtliche, steuerliche, finanzielle und persönliche Aspekte einbeziehen. Dabei sind nicht nur die Interessen des Übertragenden, sondern auch jene der Begünstigten zu berücksichtigen
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4. Die Schenkung beweglicher Vermögenswerte: eine einfache und effiziente Lösung, die jedoch wohlüberlegt und präzise ausgestaltet werden muss
Während die Erbschaftsteuer in Belgien hoch ausfallen kann, ist die Besteuerung von Schenkungen beweglicher Vermögenswerte vergleichsweise günstig. Registrierte Schenkungen unterliegen ermäßigten Steuersätzen: 3 % oder 3,3 % in direkter Linie, zwischen Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnenden sowie 5,5 % oder 7 % zwischen anderen Personen. Die Schenkung eines Familienunternehmens kann ihrerseits in allen drei Regionen einem Steuersatz von 0 % unterliegen, vorausgesetzt, die Gewährungs- und Beibehaltungsvoraussetzungen, die mit denjenigen im Erbschaftsteuerrecht vergleichbar sind, werden erfüllt (hierauf wird in einem späteren Beitrag näher eingegangen). Aus zivilrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass eine Schenkung grundsätzlich unwiderruflich ist. Sie sollte daher sorgfältig abgewogen und mit geeigneten Bedingungen ausgestaltet werden, die es dem Schenker ermöglichen, ein gewisses Maß an Kontrolle oder finanzieller Absicherung zu behalten, ohne die Wirksamkeit der Schenkung insgesamt zu beeinträchtigen.
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5. Planen heißt auch, familiären Konflikten vorzubeugen
Die Übertragung eines Familienunternehmens bedeutet häufig auch, einen Teil der eigenen Persönlichkeit und Lebensleistung zu übertragen. Die menschliche und emotionale Dimension darf daher niemals unterschätzt werden. Es ist wesentlich, sicherzustellen, dass die nachfolgende Generation bereit ist, die Nachfolge anzutreten, und zugleich ihre schrittweise Einbindung in Leitungs- und Führungsfunktionen zu fördern. Die Übertragung muss sich in die Kontinuität der Geschichte und der Werte des Unternehmens einfügen. Das Gleichgewicht zwischen den Erben kann sich als heikel erweisen, insbesondere wenn einzelne in vollem Umfang im Unternehmen tätig sind und andere nicht. Die Vermögensbilanz sowie das Verzeichnis früherer Schenkungen stellen in diesem Zusammenhang wertvolle Instrumente dar. In diesem Kontext kann ein nach Vornahme der Schenkungen abgeschlossener globaler Erbvertrag wesentlich zur Wahrung des Familienfriedens beitragen.
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6. Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs: besondere Vorsicht hinsichtlich der Ausgleichspflicht und des sukzessiven Nießbrauchs
Die Übertragung eines Familienunternehmens erfolgt häufig durch eine Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten des Schenkers. Diese Gestaltung ermöglicht es, Einfluss auf das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie den Bezug von Dividenden zu behalten. Dabei sind zwei wesentliche Aspekte zu berücksichtigen.
Erstens erfolgt der Ausgleich von Schenkungen abweichend vom allgemeinen Grundsatz, wonach Schenkungen nach ihrem zum Zeitpunkt der Schenkung bestehenden und indexierten Verkehrswert auszugleichen sind, bei Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes des Schenkers. Dies kann dazu führen, dass ursprünglich ausgewogene Schenkungen im Erbfall nicht mehr als ausgewogen erscheinen.
Zweitens geht seit der Reform des Erbrechts von 2018 der vorbehaltene Nießbrauch mit dem Tod des Schenkers auf den überlebenden Ehegatten über, ohne dass hierauf Erbschaftsteuer anfällt. Diese Regelung dient dem Schutz des überlebenden Ehegatten, kann jedoch insbesondere in Patchwork-Konstellationen zu unerwünschten Ergebnissen führen.
Es bestehen jedoch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um diese Rechtsfolge auszuschließen oder anzupassen, etwa durch Ehevertrag, Valkeniers-Klausel, Erbvertrag oder Testament.
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7. Erhöhte Vorsicht bei Auslandsbezug
Weist die Übertragung einen internationalen Bezug auf, ist eine vertiefte Analyse der einschlägigen Rechtsordnungen erforderlich, und zwar sowohl in zivilrechtlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht.
Belgien hat im Bereich der Erbschaftsbesteuerung lediglich zwei Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, nämlich mit Frankreich und Schweden, und im Bereich der Schenkung keine entsprechenden Abkommen.
Daher kann eine Schenkung von Aktien an ein Kind, das nicht in Belgien ansässig ist, sowohl in Belgien als auch im Wohnsitzstaat des Begünstigten besteuert werden, sofern das ausländische Recht keinen Mechanismus der Steuerbefreiung oder Anrechnung vorsieht.
Schlussbemerkung: Diese sieben Punkte zeigen, dass es niemals zu früh ist, sich mit der Übertragung des eigenen Familienunternehmens auseinanderzusetzen. Eine angemessene Planung ermöglicht es nicht nur, eine übermäßige steuerliche Belastung zu vermeiden, sondern vor allem auch, den Familienfrieden zu wahren.
Die Vermögensplanung lässt sich nicht improvisieren. Sie muss sorgfältig durchdacht, präzise strukturiert und regelmäßig überprüft werden, um stets mit Ihren Zielen und Ihrer persönlichen Situation im Einklang zu bleiben.
Die Abteilungen Estate Planning und Advisory von NEOVIAQ stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie in jeder Phase dieser Überlegungen sowie bei der Umsetzung der Übertragung Ihres Familienunternehmens zu begleiten – mit einem ganzheitlichen, maßgeschneiderten und rechtssicheren Ansatz.
Ihr NEOVIAQ-Experte an Ihrer Seite
Jean Poysat