Einbehaltungspflicht auf Rechnungen in Belgien: Änderungen ab dem 1. Mai 2026

Die Regelung ist nicht neu, sollte jedoch regelmäßig in Erinnerung gerufen werden. In Belgien besteht eine gesetzliche Einbehaltungspflicht auf Rechnungen, die für bestimmte Akteure in den Bereichen Bau, Überwachung sowie Fleischindustrie gilt. Dieses System verpflichtet Auftraggeber, die Situation ihrer Auftragnehmer zu prüfen, um mögliche Sozial- oder Steuerschulden zu identifizieren, die eine zwingende Einbehaltung von Zahlungen auslösen können.
Bisherige Regelung
Bis zum 30. April 2026 galt bereits : Wenn ein Unternehmer Sozial- oder Steuerschulden aufwies, musste der Auftraggeber bei der Zahlung seiner Rechnungen eine gesetzlich vorgesehene Einbehaltung vornehmen. Ziel dieses Mechanismus war es, die Einziehung von Sozialabgaben und Steuern zu sichern und gleichzeitig Betrugsrisiken – insbesondere in stark arbeitsteilig organisierten Branchen wie der Bauwirtschaft – zu reduzieren.
In der Praxis bedeutete dies:
- Bei Sozialschulden eine Einbehaltung von 35 % des Rechnungsbetrags (ohne MwSt.), abzuführen an die ONSS.
- Bei Steuerschulden eine Einbehaltung von 15 %, abzuführen an den FÖD Finanzen.
- Bei gleichzeitigen Schulden konnte die Gesamtbelastung bis zu 50 % des Rechnungsbetrags (ohne MwSt.) erreichen.
Auftraggeber waren verpflichtet, die finanzielle Situation ihrer Vertragspartner vor jeder Zahlung systematisch zu überprüfen. Bei Nichtbeachtung drohte eine solidarische Haftung für die Verbindlichkeiten des Vertragspartners im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.
Neue Regelungen ab dem 1. Mai 2026
Ab dem 1. Mai 2026 wird der Anwendungsbereich der Einbehaltungspflicht erweitert, insbesondere durch die Einbeziehung von Selbständigen in die Bewertung der Sozialschulden.
Künftig werden die Schulden gegenüber dem LSS, dem INASTI und dem FÖD Finanzen gemeinsam berücksichtigt, um das Vorliegen und den Umfang der Einbehaltungspflicht zu bestimmen. Diese Entwicklung hat eine dritte Einbehaltungskategorie eingeführt, die das bestehende System ergänzt.
In diesem neuen Rahmen muss, wenn ein Unternehmer als Selbstständiger Sozialschulden aufweist, ein Einbehalt von 15 % des Betrags ohne MwSt. vorgenommen und an das INASTI abgeführt werden, und zwar bis zur Höhe der festgestellten Schulden.
Bei einer Kumulierung mit Sozialversicherungs- und/oder Steuerschulden bleibt jedoch die Gesamtgrenze von 50 % des Betrags ohne MwSt. anwendbar. In diesem Fall wird der Begleichung der Sozialversicherungs- und Steuerschulden Vorrang eingeräumt, bevor die Beträge an das INASTI weitergeleitet werden.
Mehr Transparenz und Vereinfachung in der Praxis
Die praktischen Abläufe werden gleichzeitig deutlich modernisiert. Ziel ist eine bessere Verständlichkeit und eine geringere Fehleranfälligkeit in der Anwendung.
Die Systeme zur Prüfung der Einbehaltungspflicht zeigen künftig:
- klarer strukturierte Prozentsätze je Schuldart,
- eine eindeutige Trennung zwischen sozialen und steuerlichen Verpflichtungen,
- sowie eine automatisierte Berechnung unter Berücksichtigung der 50 %-Obergrenze.
Zudem werden die Zahlungsprozesse weiter digitalisiert. Dazu gehören insbesondere:
- strukturierte Zahlungsreferenzen für eine automatisierte Verbuchung,
- beschleunigte Verarbeitung durch die Behörden,
- sowie neue digitale Zahlungsmöglichkeiten wie QR-Code-basierte Zahlungen zur Reduzierung von Fehlern.
Die Prüfung der Einbehaltungspflicht kann über das offizielle Portal erfolgen:
https://www.checkobligationderetenue.be/
Fazit
Die Änderungen ab dem 1. Mai 2026 verstärken die Bedeutung einer konsequenten Kontrolle vor jeder Zahlung und erweitern gleichzeitig den Anwendungsbereich der bestehenden Verpflichtungen. Für Unternehmen bedeutet dies eine noch stärkere Integration von Compliance-Prüfungen in den täglichen Zahlungsprozess.
Eine korrekte und systematische Anwendung der Regelungen ist entscheidend, um finanzielle Risiken und potenzielle Haftungen zu vermeiden. Bei Fragen oder konkreten Einzelfällen stehen Ihnen die Mitarbeiter von NEOVIAQ gerne zur Verfügung.
Ihr NEOVIAQ-Experte an Ihrer Seite
Simon Boskin