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Luxemburg – Schlechtwetter-Kurzarbeit bei außergewöhnlicher Hitze ab 22. Juni 2026 möglich

30. Juni 2026 | 1 Minute Lesezeit

Aufgrund der außergewöhnlichen Hitzewelle in Luxemburg hat das Arbeitsministerium eine wichtige arbeitsrechtliche Maßnahme angekündigt: Unternehmen können bei außergewöhnlicher Hitze eine Schlechtwetter-Kurzarbeit (chômage dû aux intempéries) beantragen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab Montag, dem 22. Juni 2026.

Schlechtwetter-Kurzarbeit bei außergewöhnlicher Hitze

Im Zusammenhang mit der Hitzewelle hat das luxemburgische Arbeitsministerium grundsätzlich zugestimmt, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Schlechtwetter-Kurzarbeit wegen außergewöhnlicher Hitze beantragen können. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 22. Juni 2026.

Diese Möglichkeit betrifft insbesondere Unternehmen des Bau- und Tiefbausektors sowie verwandter Handwerksbranchen, deren reguläre Tätigkeit auf Baustellen erfolgt. Grundlage hierfür ist Artikel L. 531-2 Absatz 2 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuches. Danach können Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich der Schlechtwetter-Kurzarbeit aufgenommen werden, wenn die außergewöhnliche Hitze die Ausführung der Arbeiten unmittelbar gefährlich für ihre Gesundheit oder Sicherheit macht. Hierfür ist das gesetzlich vorgesehene Antragsverfahren einzuhalten.

Empfehlungen der ITM zum Schutz der Beschäftigten

Unabhängig von der Möglichkeit der Schlechtwetter-Kurzarbeit erinnert die Inspection du travail et des mines (ITM) daran, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.

Die ITM hat hierzu Empfehlungen sowohl für Arbeiten im Freien als auch für Tätigkeiten in Innenräumen veröffentlicht. Ziel ist es, die gesundheitlichen Risiken durch die außergewöhnlichen Temperaturen zu reduzieren und geeignete Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz umzusetzen.

Antragstellung

Unternehmen, die von der außergewöhnlichen Hitze betroffen sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können einen Antrag auf Schlechtwetter-Kurzarbeit stellen. Informationen zum Verfahren, den einzuhaltenden Fristen sowie die erforderlichen Antragsformulare stehen über die zuständigen Behörden (ADEM und Guichet.lu) zur Verfügung.

Fazit

Die außergewöhnliche Hitzewelle führt in Luxemburg erstmals dazu, dass unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Schlechtwetter-Kurzarbeit aufgrund extremer Hitze beantragt werden kann. Unternehmen in den betroffenen Branchen sollten prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und gleichzeitig die Empfehlungen der ITM zum Schutz ihrer Beschäftigten umsetzen.

Sie haben Fragen zu den Voraussetzungen oder zum Antragsverfahren? Kontaktieren Sie unsere Experten oder das NEOVIAQ-Team – wir unterstützen Sie gerne.

Ihr NEOVIAQ-Experte an Ihrer Seite

Michael Henz

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