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Arbeitsunfähigkeit: Mehrere neue Regeln in Belgien ab dem 1. Januar 2026

10. Februar 2026 | 3 Minute Lesezeit

Der Föderalstaat hat verschiedene Reformen im Bereich der Arbeitsunfähigkeit angekündigt. Ab dem 1. Januar 2026 treten mehrere neue Regeln in Kraft, die sich direkt auf die Pflichten und Kosten der Arbeitgeber auswirken. Wer vorbereitet ist, kann Risiken minimieren und Rechtssicherheit schaffen. Wir geben Ihnen einen praxisnahen Überblick.

 

1. Längere Frist bei Rückfall

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft den Rückfall in die Arbeitsunfähigkeit. Ab 2026 verlängert sich die sogenannte Rückfallfrist (rechute) deutlich: ein Rückfall führt erst nach 8 Wochen effektiver Wiederaufnahme der Arbeit erneut zu einem Anspruch auf garantierten Lohn – statt wie bisher nach 14 Tagen.

Ein Rückfall liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (mit Anspruch auf Lohnfortzahlung) die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen hat und anschließend erneut aus dem gleichen medizinischen Grund arbeitsunfähig wird.

Die Konsequenz ist für Arbeitgeber besonders relevant: es entsteht kein neuer Anspruch auf garantierten Lohn (abgesehen von einem eventuell noch offenen Restbetrag).

Der garantierte Lohn ist jedoch erneut geschuldet, wenn der Rückfall mehr als 8 Wochen nach der Wiederaufnahme der Arbeit eintritt oder wenn das ärztliche Attest ausdrücklich bestätigt, dass die neue Arbeitsunfähigkeit auf eine andere Krankheit oder einen anderen Unfall zurückzuführen ist.

Diese Maßnahme betrifft alle Abwesenheiten wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die nach dem 1. Januar 2026 beginnen.

 

2. Weniger Tage ohne ärztliches Attest

Die Möglichkeit, am ersten Krankheitstag ohne ärztliches Attest zu fehlen, wird eingeschränkt.

Ab 2026 dürfen Arbeitnehmer diese Regelung nur noch zweimal pro Jahr in Anspruch nehmen (statt bisher dreimal), sofern im Unternehmen keine abweichende Regelung gilt.

 

3. Aktive Abwesenheitspolitik wird Pflicht

Künftig muss die Arbeitsordnung ausdrücklich regeln, wie und wann der Kontakt zu arbeitsunfähigen Arbeitnehmern aufrechterhalten wird.

Die bloße „gute Praxis“ wird damit zur rechtlichen Verpflichtung. Überprüfen Sie Ihre bestehende Arbeitsordnung frühzeitig. Diese neue Vorgabe ergänzt die Liste der Pflichtangaben – eine Anpassung ist daher zwingend erforderlich.

 

4. Medizinische höhere Gewalt früher möglich

Das Verfahren zur Beendigung eines Arbeitsvertrags wegen medizinischer höherer Gewalt kann künftig bereits nach 6 Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit eingeleitet werden (statt bisher nach 9 Monaten).

An den übrigen Voraussetzungen ändert sich nichts – die Maßnahme bietet jedoch früheren Handlungsspielraum.

 

5. Kein garantierter Lohn mehr bei teilweiser Wiederaufnahme

Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer ärztlich genehmigten teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit, ist ab 2026 ausschließlich die Krankenkasse zuständig.

Die bisherige Pflicht zur Zahlung eines garantierten Lohns – auch nach 20 Wochen – entfällt vollständig.

 

Kontaktieren Sie uns gerne insofern Sie Fragen haben.

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Michael Henz

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