CSRD und Omnibus-Verordnung : Bin ich noch von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen?

Die CSRD hat Ihnen Sorgen bereitet? Die neue Omnibus-Verordnung könnte für Erleichterung sorgen
Seit dem Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bereiten sich zahlreiche Unternehmen, auch KMU, darauf vor, ab 2025 nicht-finanzielle Informationen zu veröffentlichen.
Doch eine kürzlich erfolgte gesetzliche Anpassung hat die Spielregeln verändert: Die Omnibus-Verordnung, die am 26.02.2025 in Kraft getreten ist, ändert den Anwendungsbereich der CSRD.
Kurz zur Erinnerung: Was ist die CSRD?
Die CSRD verpflichtet bestimmte Unternehmen, detaillierte Informationen über ihre Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) offenzulegen.
Ziel: Mehr Transparenz für Investoren, Kunden und Geschäftspartner.
Was hat sich mit der Omnibus-Verordnung geändert?
Die Verordnung verkleinert den Geltungsbereich der CSRD, insbesondere durch Aufschiebung oder Streichung bestimmter Pflichten. Der Gedanke dahinter? Die administrative Belastung und die damit verbundenen Umsetzungskosten für Unternehmen verringern.
Konkret :
- Die Anzahl der Unternehmen, die unter die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen, wurde um etwa 80 % reduziert, da Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden – ursprünglich Teil der 2. und 3. CSRD-Welle – sowie börsennotierte KMU vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.
- Zudem wurde die Begrenzung im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette ausgeweitet und gestärkt, um den “Trickle-Down-Effekt” der Berichtspflichten auf kleinere Unternehmen deutlich einzudämmen.
- Es soll keine sektorspezifischen Berichtsstandards mehr geben, was die Menge der von Unternehmen zu übermittelnden Daten erheblich reduziert.
- Schließlich wird die Möglichkeit gestrichen, von einer begrenzten hin zu einer hinreichenden Prüfungsbestätigung (reasonable assurance) zu wechseln, wenn es um die Prüfung der CSRD-Berichte geht.