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Frankreich – Neue Pflichten zum E-Reporting für ausländische Unternehmen ab 2026

4 augustus 2026 | 2 inuut leestijd

Im Rahmen der umfassenden Reform der elektronischen Rechnungsstellung und Datenübermittlung, deren gesetzlicher und harmonisierter Rahmen auf der EU-Initiative ViDa („VAT in the Digital Age“) aufbaut, führt Frankreich schrittweise verbindliche E-Reporting-Pflichten ein.

Ausländische Gesellschaften ohne feste Niederlassung in Frankreich unterliegen zwar nicht der elektronischen Rechnungsstellung (E-Invoicing), müssen jedoch künftig Transaktions- und Zahlungsdaten digital an die französische Steuerverwaltung übermitteln, sofern sie in Frankreich umsatzsteuerpflichtig sind.

 

1. Abgrenzung: E-Invoicing vs. E-Reporting

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung (E-Invoicing) gemäß Art. 289 bis des französischen Steuergesetzbuches (CGI) betrifft ausschließlich Umsätze zwischen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen. Ausländische Unternehmen ohne französische Betriebsstätte im Sinne der Umsatzsteuer fallen somit nicht unter die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung.

Allerdings verpflichtet der französische Gesetzgeber ausländische Unternehmer zur elektronischen Datenübermittlung (E-Reporting), wenn diese in Frankreich steuerbare Umsätze tätigen und nach den nationalen Bestimmungen die französische Mehrwertsteuer schulden oder als Erwerber im Wege des Reverse-Charge-Verfahrens steuerpflichtig sind.

 

2. Anwendungsbereich des E-Reportings

Das E-Reporting gliedert sich in zwei wesentliche Teilbereiche: die Übermittlung von Transaktionsdaten sowie die Übermittlung von Zahlungsdaten.

 

a) Übermittlung von Transaktionsdaten

Im grenzüberschreitenden B2B-Bereich sowie im B2C-Geschäft sind gemäß Art. 290 CGI insbesondere folgende Vorgänge meldepflichtig:

B2B-Transaktionen :

 

B2C-Transaktionen:

 

Ausnahmen von der Meldepflicht: Steuerfreie Vorgänge wie Ausfuhrlieferungen (Exporte), steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sowie gesetzlich von der Rechnungsstellung befreite Umsätze (z. B. bestimmte Bank-, Versicherungs-, Medizin- oder Bildungbereiche) und Einfuhren von Gegenständen sind vom E-Reporting ausgenommen.

 

b) Übermittlung von Zahlungsdaten

Gemäß Art. 290 A CGI müssen für in Frankreich steuerbare Dienstleistungen sowie bei Anzahlungen auf Warenlieferungen zusätzlich Zahlungsdaten (Vereinnahmungsdatum, vereinnahmter Bruttobetrag nach Steuersätzen und ggf. Rechnungsnummer) übermittelt werden. Dies gilt für Dienstleistungen, deren Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung entsteht.

 

3. Zeitlicher Zeitplan und Schwellenwerte

Der Beginn der Meldepflicht richtet sich nach der Unternehmensgröße sowie nach der Rolle des Unternehmens im Geschäftsvorgang (Verkäufer/Dienstleister oder Erwerber):

 

1. September 2026:

1. September 2027:

 

Größeneinstufung: Die Einstufung erfolgt auf Basis des weltweiten Gesamtumsatzes, der Bilanzsumme sowie der Mitarbeiterzahl zum 1. Januar 2025. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ab dem 1. September 2026 ist für kleinere Unternehmen möglich.

 

4. Technische Umsetzung über zugelassene Plattformen

Betroffene Unternehmen müssen zur Übermittlung der geforderten Datensätze eine staatlich akkreditierte Plattform wählen. Die Übermittlung erfolgt nicht in Echtzeit, sondern in periodischen Intervallen, die sich nach dem jeweiligen Umsatzsteuer-Besteuerungsregime des Unternehmens richten.

 

Fazit

Die bevorstehende Reform verpflichtet ausländische Unternehmen ohne feste Niederlassung in Frankreich zu einer zeitnahen Anpassung ihrer Meldeprozesse, sobald sie steuerbare Umsätze in Frankreich abwickeln. Eine rechtzeitige Identifikation der Meldetatbestände sowie die Anbindung an eine zugelassene Plattform sind entscheidend, um den neuen Compliance-Anforderungen fristgerecht zu entsprechen.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser NEOVIAQ-Team gerne zur Verfügung.

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Nicole Piront

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