Luxemburg – Reform der Schulpflicht: Welche Auswirkungen hat sie ab dem 1. September 2026 auf Arbeitsverträge von Jugendlichen?

Ab dem 1. September 2026 tritt in Luxemburg eine wichtige Reform der Schulpflicht in Kraft. Diese hat unmittelbare Auswirkungen auf die Möglichkeiten, Jugendliche zu beschäftigen – insbesondere außerhalb der Schulferien.
Verlängerung der Schulpflicht bis zum Alter von 18 Jahren
Künftig besteht die Schulpflicht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Dies bedeutet, dass Jugendliche, die weiterhin schulpflichtig sind, grundsätzlich keinen befristeten Arbeitsvertrag (CDD), unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI) oder Studentenvertrag außerhalb der Schulferien abschließen können.
Die Schulpflicht kann jedoch bereits vor dem 18. Lebensjahr enden, wenn der Jugendliche ein vom luxemburgischen Staat anerkanntes Diplom oder einen entsprechenden Abschluss erlangt. Hierzu zählen insbesondere:
- ein Abschluss der Sekundarschule;
- ein Techniker-Diplom;
- ein vom zuständigen Ministerium anerkannter beruflicher Abschluss.
Im Ausland erworbene Abschlüsse führen nur dann zu einem vorzeitigen Ende der Schulpflicht, wenn sie von den zuständigen luxemburgischen Behörden als gleichwertig anerkannt wurden. Liegt keine entsprechende Anerkennung vor, bleibt der Jugendliche grundsätzlich bis zum Alter von 18 Jahren schulpflichtig.
Studentenverträge während der Schulferien
Die Reform ändert nichts an den bestehenden Regelungen für Studentenverträge während der Schulferien.
Das Mindestalter für den Abschluss eines Studentenvertrags während der Schulferien bleibt bei 15 Jahren, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Übergangsregelung
Die neue Regelung gilt nicht für Jugendliche, die bereits vor dem 1. September 2026 das 17. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Jugendlichen unterliegen weiterhin den bisherigen Bestimmungen – unabhängig davon, ob sie einen anerkannten Abschluss erworben haben oder nicht.
Was sollten Arbeitgeber beachten?
Arbeitgeber, die regelmäßig Jugendliche beschäftigen, sollten künftig vor jeder Einstellung insbesondere prüfen:
- ob der Jugendliche noch schulpflichtig ist;
- ob die Schulpflicht aufgrund eines anerkannten Abschlusses bereits vorzeitig beendet wurde;
- ob ein im Ausland erworbener Abschluss offiziell in Luxemburg anerkannt wurde.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren außerhalb der Schulferien erforderlich. Die Möglichkeiten einer regulären Beschäftigung sind aufgrund der Reform künftig deutlich eingeschränkt.
Bei Fragen zu den neuen Regelungen oder zur Beurteilung einer konkreten Situation stehen Ihnen unsere Experten und das NEOVIAQ-Team gerne zur Verfügung.
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Michael Henz