Luxemburg – Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg: wichtige Pflichten

Wenn ein Unternehmen Arbeitnehmer vorübergehend nach Luxemburg entsendet, um dort im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung tätig zu werden, sind verschiedene Verpflichtungen zu beachten.
Meldung über die Plattform e-Détachement
Die Entsendung muss spätestens zu Beginn der Arbeiten über die elektronische Plattform e-Détachement der Inspection du travail et des mines (ITM) gemeldet werden.
Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Angaben zum entsendenden Unternehmen
- Angaben zu den entsandten Arbeitnehmern
- die voraussichtliche Dauer der Entsendung
- den Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden
- die Angaben zur Referenzperson, die während der gesamten Dauer der Dienstleistung in Luxemburg erreichbar sein muss
Änderungen der gemeldeten Informationen, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsortes, der Referenzperson oder der Unterbringung der Arbeitnehmer, müssen unverzüglich gemeldet werden.
Sozialversicherung und erforderliche Unterlagen
Für jeden entsandten Arbeitnehmer muss ein Badge social beantragt oder entsprechend den geltenden Vorschriften zur Verfügung gehalten werden.
Während der gesamten Dauer der Entsendung müssen die erforderlichen Unterlagen in Luxemburg aufbewahrt und auf Anfrage der ITM oder anderer zuständiger Behörden vorgelegt werden können. Die Unterlagen in französischer oder deutscher Sprache verfügbar sein.
Hierzu gehören insbesondere:
- der Vertrag über die Erbringung der Dienstleistung
- das Formular A1 bzw. ein gleichwertiger Nachweis über den Sozialversicherungsschutz
- der Arbeitsvertrag
- Lohnabrechnungen
- Arbeitszeitaufzeichnungen
- gegebenenfalls Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnisse für Arbeitnehmer aus Drittstaaten
Einhaltung der luxemburgischen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Während der gesamten Dauer der Entsendung sind die zwingenden Bestimmungen des luxemburgischen Arbeitsrechts einzuhalten, die für entsandte Arbeitnehmer gelten.
Dies betrifft insbesondere:
- die Vergütung
- die Arbeits- und Ruhezeiten
- den bezahlten Urlaub
- die gesetzlichen Feiertage
- den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz
- gegebenenfalls die Unterbringung
- die Erstattung der mit der Entsendung verbundenen Kosten
Entsendung durch Subunternehmer
Auch wenn ein direkter Subunternehmer eigene Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, ist dieser selbst verpflichtet, die für die Entsendung geltenden Vorschriften einzuhalten.
Der Hauptunternehmer muss spätestens zu Beginn der Entsendung überprüfen, ob der Subunternehmer die erforderliche Meldung bei der ITM vorgenommen und eine Referenzperson benannt hat.
Es empfiehlt sich daher, vor Beginn der Arbeiten eine Kopie der Entsendemeldung sowie die Kontaktdaten der Referenzperson einzuholen.
Darüber hinaus sollte der Subunternehmervertrag eine Klausel enthalten, die den Subunternehmer zur Einhaltung der luxemburgischen Vorschriften in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialversicherung und gegebenenfalls Aufenthaltsrecht verpflichtet. Ebenso sollte die Übergabe der entsprechenden Nachweise vorgesehen werden.
Pflichten bei festgestellten Verstößen eines Subunternehmers
Informiert die ITM den Hauptunternehmer schriftlich über Verstöße eines direkten Subunternehmers, unterliegt der Hauptunternehmer den im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Verpflichtungen zur Aufforderung und Information.
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann insbesondere zur Anwendung der gesetzlichen Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung sowie zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen.
Fazit
Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg sind insbesondere die Meldepflichten gegenüber der ITM, die erforderlichen Unterlagen sowie die zwingenden luxemburgischen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Auch beim Einsatz von Subunternehmern bestehen für den Hauptunternehmer eigene Prüf- und gegebenenfalls weitere Pflichten.
Sie haben Fragen zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg? Kontaktieren Sie gerne unsere Experten von NEOVIAQ. Wir unterstützen Sie bei der Einordnung der geltenden Verpflichtungen und bei Fragen rund um die erforderlichen Formalitäten.
Ihr NEOVIAQ-Experte an Ihrer Seite
Christoph Fank