Belgien – Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes für Hotels und Campingplätze von 6 % auf 12 %

Seit dem 1. März 2026 unterliegen bestimmte Beherbergungsleistungen in Belgien nicht mehr dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 %, sondern dem Satz von 12 %. Die belgische Mehrwertsteuerverwaltung hat hierzu eine neues Rundschreiben veröffentlicht und erläutert darin die praktischen Auswirkungen dieser Änderung.
Die Anpassung betrifft insbesondere die Bereitstellung möblierter Unterkünfte sowie die Überlassung von Campingstellplätzen. Für Betreiber von Hotels, Ferienunterkünften und Campinganlagen ist es daher wichtig, die neuen Regeln korrekt anzuwenden.
Welche Leistungen sind von der Änderung betroffen?
Die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes betrifft Leistungen, die bisher dem Satz von 6 % unterlagen und nun mit 12 % zu versteuern sind.
Konkret handelt es sich um:
- die Bereitstellung möblierter Unterkünfte,
- die Überlassung von Stellplätzen auf Campingplätzen.
Die neue Regelung gilt seit dem 1. März 2026 und findet somit bereits auf die Sommersaison 2026 Anwendung.
Möblierte Unterkünfte: Wann gilt der Mehrwertsteuersatz von 12 %?
Die Änderung betrifft verschiedene Formen von Beherbergungsleistungen, insbesondere:
- Hotels und Motels,
- Bed & Breakfast-Unterkünfte,
- Ferienhäuser und vergleichbare Einrichtungen.
Entscheidend ist jedoch, dass es sich tatsächlich um eine steuerpflichtige Beherbergungsleistung handelt. Eine reine Vermietung einer Immobilie bleibt weiterhin von der Mehrwertsteuer befreit.
Voraussetzungen für eine steuerpflichtige Beherbergungsleistung
Eine möblierte Unterkunft fällt nur dann unter die Mehrwertsteuerregelung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Unterkunft wird für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten zur Verfügung gestellt.
- Zusätzlich wird mindestens eine bestimmte Zusatzleistung erbracht.
Das bloße Vorhandensein einer möblierten Wohnung reicht daher nicht aus.
Als relevante Zusatzleistungen gelten:
- die physische Betreuung bzw. der persönliche Empfang der Gäste,
- die Bereitstellung von Bett- und/oder Badwäsche,
- die tägliche Bereitstellung eines Frühstücks.
Es genügt, wenn eine dieser Leistungen angeboten wird. Die drei Leistungen müssen nicht gleichzeitig vorhanden sein.
Was ist unter den Zusatzleistungen zu verstehen?
Physischer Empfang der Gäste
Ein persönlicher Empfang vor Ort ist erforderlich. Die reine Übergabe eines Schlüssels, ein ausschließlich digitaler Kontakt oder eine telefonische Erreichbarkeit gelten nicht als physischer Empfang.
Bereitstellung von Bett- oder Badwäsche
Die Unterkunft muss den Gästen entsprechende Wäsche zur Verfügung stellen. Bei Aufenthalten von mehr als einer Woche muss diese Wäsche mindestens einmal pro Woche gewechselt werden.
Frühstück
Das Frühstück muss täglich angeboten werden. Es muss nicht zwingend vor Ort serviert werden; auch eine Lieferung oder Abholung durch den Gast kann ausreichend sein.
Die neuen Regeln gelten unabhängig davon, ob die Unterkunft direkt durch den Betreiber oder über eine Vermittlungsplattform angeboten wird.
Campingplätze: Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 12 %
Auch die Überlassung von Campingstellplätzen fällt seit dem 1. März 2026 unter den Mehrwertsteuersatz von 12 %, sofern es sich um eine steuerpflichtige Campingdienstleistung handelt.
Gemeint ist insbesondere die Bereitstellung eines Stellplatzes auf einem Gelände, das zum Campen bestimmt ist und auf dem beispielsweise Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile oder vergleichbare Unterkünfte aufgestellt werden können.
Welche Zusatzleistungen folgen dem gleichen Steuersatz?
Leistungen, wie beispielsweise Wasser, Strom, Gas und WLAN, die unmittelbar mit der Nutzung des Campingstellplatzes verbunden sind, teilen grundsätzlich dessen umsatzsteuerliche Behandlung. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen separat auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Nicht als Nebenleistungen gelten hingegen Vermietungen von zusätzlichen Gegenständen wie Campingausrüstung, Fahrräder, Tretroller, Sport- oder Freizeitmaterial.
Diese Leistungen stellen aus Mehrwertsteuersicht eigenständige Leistungen dar und unterliegen grundsätzlich dem normalen Mehrwertsteuersatz von 21 %.
Mobile Unterkünfte: Zelte, Wohnwagen und Mobilheime
Die steuerliche Behandlung mobiler Unterkünfte hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.
Eine einfache Vermietung von beweglichen Gegenständen wie Zelten, Wohnwagen oder Mobilheimen stellt grundsätzlich keine Campingdienstleistung dar. Sie kann daher dem normalen Mehrwertsteuersatz von 21 % unterliegen.
Anders kann die Situation sein, wenn eine mobile Unterkunft als möblierte Unterkunft im Sinne der Mehrwertsteuerregelung genutzt wird und zusätzlich mindestens eine der erforderlichen Zusatzleistungen erbracht wird. In diesem Fall kann der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 12 % Anwendung finden.
Besonderheiten bei Festival-Campingplätzen
Für Campingmöglichkeiten im Rahmen von Veranstaltungen, beispielsweise Musikfestivals, gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für klassische Campingplätze.
Eine Besonderheit besteht jedoch, wenn der Campingplatz lediglich eine Nebenleistung zum Eintritt zu einer Veranstaltung darstellt.
Der Mehrwertsteuersatz von 6 % für den Eintritt zur Veranstaltung kann weiterhin auf die gesamte Leistung angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Der Campingbereich ist eine temporäre Infrastruktur, die speziell für die Veranstaltung eingerichtet wurde.
- Der Campingplatz oder die Unterkunft kann nicht separat gebucht werden, sondern nur zusammen mit dem Veranstaltungsticket.
- Das Ticket und der Campingplatz werden vom gleichen Anbieter fakturiert.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt der Campingplatz als eigenständige Leistung und unterliegt dem Mehrwertsteuersatz von 12 %.
Fazit
Die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 6 % auf 12 % betrifft zahlreiche Beherbergungs- und Campingdienstleistungen in Belgien und erfordert eine genaue Prüfung der angebotenen Leistungen. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger Beherbergung, steuerfreier Immobilienvermietung und eigenständigen Zusatzleistungen.
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Nicole Piront