Allgemeine Geschchäftsbedingungen Luxemburg
1. Geltungsbereich und Definition von Experts-Comptables-Verträgen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen NEOVIAQ Fiduciaire S.à r.l. (im Folgenden « der Expert-Comptable ») und X (im Folgenden « der Kunde »). Davon ausgenommen sind Domizilierungsverträge und Verwaltungsrats-/Geschäftsführer-/Abschlussprüferverträge luxemburgischen Rechts. Für die Ausführung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden der Expert-Comptable und der Kunde im Folgenden einzeln als « Partei » und gemeinsam als « Parteien » bezeichnet.
Der Umfang des Expert-Comptable-Vertrages gegenüber dem Kunden beschränkt sich auf die im Vertrag zwischen den Parteien vereinbarten Aufgaben. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen weichen nur dann von den Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Expert-Comptable und dem Kunden sowie von den Anhängen zu diesem Vertrag ab, wenn eine Bestimmung des Vertrages oder seiner Anhänge den Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht, und dies nur innerhalb der Grenzen dieses Widerspruchs. Sollte eine der Klauseln der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder ungesetzlich werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, sofern dies möglich ist, unberührt. Für die Ausübung des Expert-Comptable-Vertrages gilt die Berufsordnung des Ordre des Experts-Comptables (Verband der Experts-Comptables).
2. Dauer eines Mandats
Mandate werden dem Expert-Comptable vom Kunden für die Dauer von einem Jahr erteilt. Sie verlängern sich jedes Jahr stillschweigend, sofern sie nicht mindestens drei Monate vor dem Stichtag der Unterzeichnung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen per Einschreiben mit Rückschein oder eigenhändige Übergabe eines Schreibens, dessen Eingang gegen Unterschrift des Empfängers bestätigt werden muss, gekündigt werden. Der Kunde darf ein laufendes Mandat nur beenden, wenn er den Expert-Comptable unter Einhaltung der oben erwähnten Bedingungen mindestens einen Monat im Voraus darüber in Kenntnis setzt und vorausgesetzt, er hat dem Expert-Comptable alle Honorare für bis zum Tag des Inkrafttretens der Kündigung bereits erbrachte Leistungen gezahlt, zuzüglich einer Entschädigung in Höhe von 25 % der für das laufende Geschäftsjahr vereinbarten Honorare.
Sollte eine der Parteien ihren vertragsgemäßen Pflichten nicht nachkommen, hat die andere Partei das Recht, das Mandat unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein zu beenden, wenn die gegen den Vertrag verstoßende Partei dem jeweiligen Versäumnis keine Abhilfe geschafft hat oder wenn diesem nicht binnen dreißig Tagen ab Erhalt der Anzeige dieses Versäumnisses Abhilfe geschaffen wurde. Bei einem schwerwiegenden Verstoß seitens des Kunden, kann der Expert-Comptable das Mandat mit sofortiger Wirkung beenden, ohne die Richtigstellung der Lage, die der Entscheidung zur Beendigung zugrunde lag, zu beantragen. Übt der Expert-Comptable mehrere Mandate für seinen Kunden aus, hat die vorübergehende Aufhebung, Unterbrechung oder Beendigung eines Mandats keine Auswirkung auf die übrigen Mandate.
3. Pflichten des Expert-Comptable
Der Expert-Comptable übt das ihm übertragene Mandat nach den vom Ordre des Experts-Comptables festgelegten Grundsätzen der Ethik und Unabhängigkeit sowie nach der Berufsordnung aus. Der Expert-Comptable übt sein Mandat auch unter Beachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten aus, insbesondere derjenigen, welche die Unabhängigkeit, sowie die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreffen. Die dem Expert-Comptable obliegenden oben erwähnten gesetzlichen und beruflichen Pflichten und Grundsätze sind auf der Internetseite des Ordre des Experts-Comptables www.oec.lu abrufbar. Der Expert-Comptable ist im Rahmen der Ausübung seines Mandats nur verpflichtet, auf das angestrebte Ergebnis hinzuwirken (Leistungspflicht) und nicht, einen Erfolg herbeizuführen (Erfolgspflicht). Der Expert-Comptable hat das Recht, sich von Mitarbeitern seiner Wahl unterstützen zu lassen. Er entscheidet wie und von wem die im Vertrag beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden.
Nach Beendigung seines Mandats gibt der Expert-Comptable seinem Kunden die Originaldokumente zurück, welche ihm vom Kunden für die Ausübung seines Mandats anvertraut wurden, soweit diese nicht unter Anwendung des unter Klausel 7 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Zurückbehaltungsrechts zurückbehalten werden. Der Expert-Comptable ist nach Beendigung des Mandats nicht verpflichtet, den Kunden über das Eintreten etwaiger Änderungen der zum Zeitpunkt der Mandatsdurchführung geltenden Gesetze oder Verordnungen zu informieren oder ihm die etwaigen Folgen mitzuteilen, die sich aus einer solchen Änderung für das Mandat und seine Ergebnisse ergeben könnten.
4. Berufsgeheimnis
Der Expert-Comptable ist gebunden an
- das Berufsgeheimnis :
Für Experts-Comptables und die für sie tätigen Personen gilt Artikel 458 des Code Pénal (Strafgesetzbuch). Auf rechtmäßiges Verlangen der für die Gesetzesanwendung zuständigen Behörden müssen die Experts-Comptables im Rahmen ihrer Berufsausübung Fragen beantworten und umfassend mitarbeiten. Experts-Comptables müssen die « Cellule de Renseignement Financier du Parquet auprès du Tribunal d’arrondissement de Luxembourg » in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen auf eigene Initiative über alles informieren, was auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten könnte. Experts-Comptables und deren Mitarbeiter dürfen ihren Kunden oder Dritten nicht mitteilen, dass sie eventuell Informationen an die Behörden weitergeleitet haben oder eine Untersuchung eingeleitet wurde.
- eine Verschwiegenheitspflicht,
die von der zuvor genannten Pflicht zu unterscheiden ist und sich auf vom Expert-Comptable gesammelte Informationen und die Weitergabe von von ihm erstellten Dokumenten bezieht. Diese sind nur für den Kunden selbst bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, außer auf Verlangen des Kunden und sofern der Expert-Comptable zustimmt.
5. Verantwortung des Kunden
Verantwortlich für Finanzinformationen jeglicher Art über die Tätigkeiten der natürlichen Person, des Unternehmen oder der Gesellschaft zur Offenlegung gegenüber den Eigentümern oder Dritten sind ausschließlich der Kunde (natürliche Person) oder die Geschäftsführer eines Unternehmens oder dessen Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft, ansonsten jeder gesetzliche Vertreter oder jede mit der Verwaltung einer Gesellschaft beauftragte Person. Aus diesem Grund ist jeder Handlungsbevollmächtigte einer Gesellschaft verpflichtet, den Jahresabschluss (bzw. den konsolidierten Jahresabschluss) vor der Vorlage beim zuständigen Organ zwecks Billigung zu unterzeichnen. Der Kunde wird auch dann nicht von seiner Verantwortung entbunden, wenn er den Expert-Comptable ermächtigt, ihn bei den Behörden zu vertreten oder ihm eine Zeichnungsvollmacht gewährt.
6. Pflichten des Kunden
Der Kunde darf keine Handlungen vornehmen, welche die Unabhängigkeit des Expert-Comptable oder seiner Mitarbeiter beeinflussen. Dies betrifft insbesondere Angebote an Mitarbeiter des Expert-Comptable, Mandate auf eigene Rechnung auszuüben oder Arbeitnehmer des Kunden zu werden.
Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus :
- dem Expert-Comptable innerhalb der vereinbarten Fristen alle Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung seines Mandats sowie der ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten, insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, erforderlich sind; Der Expert- Comptable ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Zuverlässigkeit der ihm vom Kunden zwecks Erfüllung des Vertrages übermittelten Dokumente und Informationen zu überprüfen;
- die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen;
- den Expert-Comptable über wichtige oder außergewöhnliche Umstände sowie über jede Verpflichtung, die Auswirkungen auf die Erfüllung seines Mandats oder die Vermögenssituation des Kunden haben könnte, zu informieren;
- auf Verlangen des Expert-Comptable schriftlich zu bestätigen, dass die zur Verfügung gestellten Dokumente, Informationen und Erklärungen angemessen und vollständig sind;
- alle gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Aufbewahrung der Originalbelege zu ergreifen;
- alle Vorkehrungen zu treffen, die Speicherung und Verarbeitung elektronischer Daten sowie die Datensicherheit und die Aufbewahrung und Unverletzlichkeit elektronischer Daten zu gewährleisten.
Protokolle und Gutachten, die der Expert-Comptable in Verbindung mit der Erfüllung seines Mandats unter Umständen erstellt, dürfen vom Kunden ohne schriftliche Zustimmung des Expert-Comptable nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, das Mandat beinhaltet die Befugnis zur Weitergabe solcher Dokumente an ausgewählte Dritte.
7. Honorar
Der Expert-Comptable erhält vom Kunden ein Honorar, das beide Parteien gemeinsam vereinbaren. Weitere Vergütungen, auch indirekte, werden nicht gezahlt. Der Expert-Comptable hat Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten und Spesen. Der Expert-Comptable kann in regelmäßigen Zeitabständen Vorschusszahlungen vom Kunden verlangen. Sollte das Honorar nicht innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist gezahlt werden, kann der Expert-Comptable:
- Verzugszinsen berechnen, für welche nachfolgende Bedingungen gelten;
- die ihm übergebenen Dokumente zurückbehalten.
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung der Honorare innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Rechnung. Die Rechnung gilt am zweiten Werktag nach Versand als eingegangen. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, werden ohne vorherige Aufforderung Verzugszinsen gemäß dem Gesetz vom 18. April 2004 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Handelsverkehr berechnet. In jedem Fall bewirkt die Nichtzahlung der Honorare für den Expert-Comptable ein Zurückbehaltungsrecht aller Akten und Unterlagen, welche ihm vom Kunden vorgelegt wurden. Der Expert-Comptable kann gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls eine Entschädigung für Betreibungskosten fordern.
8. Haftung des Expert-Comptable
Über jedes möglicherweise die Haftung des Expert-Comptable begründende Ereignis muss der Kunde den Expert-Comptable unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Expert-Comptable haftet zivilrechtlich gegenüber dem Kunden nur bei fehlerhafter Mandatserfüllung und unter der Voraussetzung, dass eine haftungsbegründende Kausalität zwischen dem vorgeblichen Fehler und dem erlittenen Schaden gerichtlich in letzter Instanz erwiesen ist. Der Höchstbetrag des Schadenersatzes, den der Kunde von dem Expert-Comptable gegebenenfalls als Entschädigung für nachteilige Folgen im Rahmen eines bestimmten Auftrags verlangen kann, beschränkt sich auf das Zweifache des für die Ausübung des betreffenden Auftrags festgelegten Honorars, es sei denn, der dem Kunden entstandene Schaden ist die unmittelbare und direkte Konsequenz des gerichtlich in letzter Instanz erwiesenen schweren oder vorsätzlichen Fehlers des Expert-Comptable. Für indirekte Schäden wird keine Entschädigung geschuldet.
Stellt sich heraus, dass der vom Kunden erlittene und ordnungsgemäß nachgewiesene Schaden im Rahmen mehrerer aufeinander folgender gleichartiger Aufträge auf dem gleichen Fehler des Expert-Comptable beruht, ist die Haftung des Expert-Comptable gegenüber dem Kunden für den ganzen Schaden auf denselben Höchstbetrag begrenzt (berechnet unter Berücksichtigung des Durchschnitts der Honorare, die für jeden einzelnen Auftrag angefallen sind), selbst wenn die Summe der dem Kunden aufgrund der gleichartigen aufeinander folgenden Aufträge entstandenen Schäden diesen Betrag übersteigt.
Gemäß Artikel 3 des geänderten Gesetzes vom 10. Juni 1999 über die Organisation des Berufsstands des Expert-Comptable verjähren die Haftpflicht- und Berufshaftpflichtklagen gegen den Expert-Comptable nach fünf Jahren ab dem Datum der Beendigung der Erbringung seiner Dienste. Der Kunde verpflichtet sich, den Expert-Comptable von jeglicher Haftungsklage und Verurteilung bezüglich der Hauptforderung, Zinsen und Kosten (einschließlich der Anwaltskosten) schadlos zu halten, die ein Dritter gegen den Expert-Comptable erwirkt hat, es sei denn diese sind das Ergebnis eines gerichtlich in letzter Instanz erwiesenen schweren oder vorsätzlichen Fehlers des Expert-Comptable. Der Kunde entschädigt, erstattet und garantiert dem Expert-Comptable sämtliche von ihm erlittenen Verluste, Schäden, Ausgaben und Haftungen, die sich aus einem Versäumnis oder einer Missachtung seitens des Kunden oder einer diesbezüglichen Strafanzeige in Bezug auf eine sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung des Kunden ergeben oder damit verbunden sind.
9. Unfähigkeit, den Auftrag auszuführen/Höhere Gewalt
Der Expert-Comptable haftet im Falle von Gründen, die sich seinem Einfluss und seiner Kontrolle entziehen, einschließlich Handlungen, Versäumnisse oder mangelnde Zusammenarbeit seitens des Kunden (und der Mitarbeiter und Beauftragten des Kunden), Handlungen, Versäumnisse oder mangelnde Zusammenarbeit seitens Dritter, Brand oder sonstiger verheerender Ereignisse, Naturkatastrophen, Streiks oder sonstiger Konflikte, Gewalttaten oder jeglicher Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen einer Regierungs- oder sonstigen Behörde, nicht für Verzögerungen oder mangelnde Erfüllung seines Mandats.
Wird ein Mandat des Expert-Comptable aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt vorübergehend aufgehoben, verlängern sich die Fristen für die Erbringung der Leistungen um den Zeitraum, in dem die Erfüllung der Pflichten nicht möglich war. Während der zeitweiligen Aufhebung gelten die Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 8 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Für die Erfüllung seines Mandats muss sich der Expert-Comptable der Einhaltung der in Sachen Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Gesetzgebung, namentlich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) («DSGVO»), vergewissern.
Je nach Sachlage kann der Expert-Comptable folgendermaßen bezeichnet werden: für die Verarbeitung Verantwortlicher; gemeinsam Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter. Diese Bezeichnung bringt für den Expert-Comptable und den Kunden unterschiedliche Pflichten mit sich, die im Anhang zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher erläutert sind.
11. Sicherheit bei elektronischer Übertragung von Dokumenten
Im Rahmen des vom Kunden unterzeichneten Auftrags können, falls vom Kunden nicht ausdrücklich anders vorgegeben, Dokumente und Informationen nicht nur per Post oder per Fax übermittelt werden, sondern auch auf elektronischem Weg per E-Mail. Bei elektronischen Übertragungen kann es zu technischen Störungen kommen (insbesondere durch Viren, Würmer usw.), für die weder der Kunde noch der Expert-Comptable haften.
12. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die besonderen Bedingungen des Mandatsvertrages und dessen Beilagen unterliegen luxemburgischem Recht. Für Streitigkeiten zwischen dem Expert-Comptable und dem Kunden bezüglich der Erfüllung des Mandats sind die örtlichen Gerichte am Sitz des Expert-Comptable zuständig.
13. Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Kunde hat die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und erklärt sich mit diesen ausdrücklich und vorbehaltlos einverstanden.